Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 119 Gesamtplankonferenz
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 22.02.2006 – 10 K 45/05Zitiert von 1
- VG Köln, 11.09.2018 – 7 K 14218/17Zitiert von 1
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER
- OVG NRW, 08.05.2012 – 12 A 1602/11Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.02.2007 – 13 A 2793/05Zitiert von 2
- VG Aachen, 22.07.2005 – 2 K 2091/02
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 25.05.2004 – 2 K 69/03Zitiert von 1
- VG Aachen, 25.05.2004 – 2 K 2110/01Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 119 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/119#abs-1 (1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei minderjährigen Leistungsberechtigten der nach § 86 des Achten Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/119#abs-2 (2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über
Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/119#abs-3 (3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/119#abs-4 (4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.