Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 87 Verfahren des Beirats
Stand: 10.06.2019
Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 87 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 08.07.2010 – 11 K 2831/09
- VG Köln, 03.12.2003 – 21 K 7252/02Zitiert von 1
- BAG, 15.11.2012 – 8 AZR 827/11Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Betriebserwerber - Zustimmungsantrag durch den Insolvenzverwalter als Betriebsveräußerer
- OVG NRW, 01.04.2011 – 12 A 505/10Zitiert von 2
- ArbG Düsseldorf, 12.01.2009 – 2 Ca 6263/08
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 – 6 TaBV 1113/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 04.03.2020 – 18 Sa 1443/15Zitiert von 2
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 15 Sa 379/18
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 15 Sa 426/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.