Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/53#abs-1 (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/53#abs-2 (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/53#abs-3 (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 53 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.08.2011 – 4 UF 139/11
- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 269/20Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines AmtsvormundsZitiert von 33
- BAG, 13.05.2015 – 4 AZR 355/13 · Eingruppierung einer SozialarbeiterinZitiert von 79
- BSG, 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Umfang der Pflicht zur Spontanberatung über den Nachteilsausgleich bei Erstellung eines Hilfeplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG Bayreuth, 25.07.2023 – B 10 K 21.1033Zitiert von 1
- VG Mainz, 10.08.2017 – 1 K 1419/16.MZZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 26.06.2013 – 18 UF 296/11Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 04.02.2013 – 8 Sa 1086/12 EZitiert von 2
- KG, 15.03.2012 – 19 UF 186/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 04.05.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2023 (siehe Fassungen).
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.