Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- OLG Celle, 19.04.2011 – 15 UF 76/10Zitiert von 3
- BGH, 15.09.2021 – XII ZB 231/21Vormundschaft für unbegleiteten ausländischen Minderjährigen: Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als AmtsvormundZitiert von 1
- VGH Bayern, 19.11.2024 – 12 CE 24.467Zitiert von 4
- VG München, 14.02.2024 – M 18 E 23.5867Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 05.03.2012 – 18 UF 274/11Zitiert von 3
- VG Köln, 26.06.2026 – 25 K 5220/25
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 17.01.2025 – 3 A 5868/24
- OLG Frankfurt am Main, 27.07.2023 – 1 U 6/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 15.08.2022 – 39 L 248/22Zitiert von 2
22 Entscheidungen zu § 56 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/56#abs-1 (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/56#abs-2 (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/56#abs-3 (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.