Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13Berücksichtigung naher Verwandter bei der Auswahl eines Vormunds (Art. 6 Abs. 1 GG)Zitiert von 95
- OLG Hamm, 27.10.2023 – 6 UF 104/22
- BVerfG, 08.03.2012 – 1 BvR 206/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts bei mangelnder Verhältnismäßigkeit einer familiengerichtlichen Maßnahme - hier: Auswahl eines Vormunds nach Sorgerechtsentziehung - Bestellung eines Verwandten zum Vormund als milderes Mittel gegenüber der Sorgerechtsübertragung auf Jugendamt - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro (Verfassungsbeschwerdeverfahren) bzw 4000 Euro (eA-Verfahren)Zitiert von 11
- OLG Karlsruhe, 29.01.2024 – 16 WF 97/23
- OLG Hamm, 01.12.1998 – 15 W 339/98
- BGH, 02.02.2011 – XII ZB 241/09Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der GroßelternZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 – 20 WF 153/25
- KG, 18.11.2024 – 16 WF 113/24
- OLG Bamberg, 11.07.2024 – 7 WF 95/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1779 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1779#abs-1 (1) Eine natürliche Person muss nach
1.
ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
2.
ihren persönlichen Eigenschaften,
3.
ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
4.
ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1779#abs-2 (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.