Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1774 Vormund

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1774#abs-1 (1) Zum Vormund kann bestellt werden:

1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
4.
das Jugendamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1774#abs-2 (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
2.
das Jugendamt.
§ 1773 § 1775