Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 68 Höhe der Waisenrente

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/68#abs-1 (1) Die Rente beträgt

1.
20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/68#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/68#abs-3 (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.

§ 67 § 69