Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/11#abs-1 (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/11#abs-2 (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 SEG →
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