Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 4 Versicherungsfreiheit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 79
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.02.2012 – B 11 AL 4/11 R(Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- LSG Hessen, 25.03.2014 – L 3 U 128/11Zitiert von 3
- LSG Saarland, 12.07.2006 – L 2 U 126/04Zitiert von 1
- LSG Bayern, 02.06.2022 – L 17 U 285/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 3 U 62/23
- LSG Hessen, 29.11.2011 – L 3 U 207/10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 24.02.2026 – L 15 U 65/23
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 3 U 150/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – L 3 U 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/4#abs-1 (1) Versicherungsfrei sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/4#abs-2 (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/4#abs-3 (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/4#abs-4 (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushaltsführenden, der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/4#abs-5 (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.