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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1311

BGBl. 1998 I S. 1311 · 60.046 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

                                             Gesetz
                                          über die Berufe
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998             1311
                          des Psychologischen Psychotherapeuten und
                        des Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,
                       zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                                      und anderer Gesetze

                                                   Vom 16. J

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                     Gesetz
                 über die Berufe
          des Psychologischen Psycho-
           therapeuten und des Kinder-
      und J ugendlichenpsychotherapeuten
     (Psychotherapeutengesetz – PsychThG)

                            §1

                    Berufsausübung
   (1) Wer die heilkundliche P sychotherapie unter der
B erufsbezeichnung „P sychologische P sychotherapeutin“
oder „P sychologischer P sychotherapeut“ oder die heil-
kundliche K inder- und J ugendlichenpsychotherapie unter
der B erufsbezeichnung „K inder- und J ugendlichenpsy-
chotherapeutin“ oder „K inder- und J ugendlichenpsycho-

therapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als P sy-

chologischer P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-

lichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung

des B erufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis

zulässig. Die B erufsbezeichnungen nach S atz 1 darf nur

führen, wer nach S atz 1 oder 2 zur Ausübung der B erufe

befugt ist. Die B ezeichnung „P sychotherapeut“ oder
„P sychotherapeutin“ darf von anderen P ersonen als Ärz-
ten, P sychologischen P sychotherapeuten oder K inder-
und J ugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt wer-

den.

   (2) Die B erechtigung zur Ausübung des B erufs des
K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstreckt

sich auf P atienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht voll-

endet haben. Ausnahmen von S atz 1 sind zulässig, wenn

zur S icherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psy-

chotherapeutische B ehandlung von K indern oder J ugend-
lichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei J ugend-
lichen eine vorher mit M itteln der K inder- und J ugend-

uni 1998

  lichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische
  B ehandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
  abgeschlossen werden kann.

     (3) Ausübung von P sychotherapie im S inne dieses
  Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter
  psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätig-
  keit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von S törun-
  gen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-
  ziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen B e-
  handlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.
  Zur Ausübung von P sychotherapie gehören nicht psycho-
  logische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwin-
  dung sozialer K onflikte oder sonstige Zwecke außerhalb
  der Heilkunde zum Gegenstand haben.

                             §2

                        Approbation
    (1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 S atz 1 ist auf
  Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. Deutscher im S inne des Artikels 116 des Grundge-

     setzes, S taatsangehöriger eines M itgliedstaates der

     Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-

     tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-

     schaftsraum oder heimatloser Ausländer im S inne des

     Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-

     länder ist,

  2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
     staatliche P rüfung bestanden hat,

  3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus

     dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
     Ausübung des B erufs ergibt, und

  4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder

     wegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen

     K räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des

     B erufs unfähig oder ungeeignet ist.

    (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als
  erfüllt, wenn aus einem in einem M itgliedstaat der Euro-
BGBl. 1998, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
1312             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998

päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine
Ausbildung erworben hat, die in diesem S taat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem B eruf des „P sycho-
logischen P sychotherapeuten“ oder dem B eruf des
„K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten“ entspre-
chenden B eruf erforderlich ist. Diplome im S inne dieses
Gesetzes sind Diplome, P rüfungszeugnisse und sonstige
B efähigungsnachweise im S inne des Artikels 1 der Richt-
linie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-
bildung abschließen (AB l. EG Nr. L 19 S . 16), oder im S inne
des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher B efähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209
S . 25) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus
einem M itgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach die-
sem Gesetz vorgeschriebene M indestdauer nicht erreicht,
haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der
Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungs-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraus-
setzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der
Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen S taat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich-
wertige K enntnisse nachweist.

  (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht

erfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen

oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses
erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Ab-
satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Appro-
bation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem
anderen M itgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraus-
setzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG

entsprechende oder in einem anderen S taat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich-
wertige K enntnisse nachweist. Absatz 2 S atz 3 und 4 gilt
entsprechend.

  (4) S oll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens

einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt

werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher

Vertreter vorher zu hören.

   (5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts

einer S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzu-

verlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben kann, ein

S trafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über

den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur B eendi-

gung des Verfahrens ausgesetzt werden.

                             §3
              Rücknahme, Widerruf und
            Ruhen der Approbation, Verzicht
  (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht
vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung
nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 S atz 2 oder die nach § 12

nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war
oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und K enntnisse
nach § 2 Abs. 3 S atz 2 nicht gegeben war. S ie kann
zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht
vorgelegen hat.
   (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich
die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches
gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls
einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.

  (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-
den, wenn
1. gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts
   einer S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder
   Unzuverlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben
   kann, ein S trafverfahren eingeleitet ist,

2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
   Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel
   bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2
   Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbations-
   inhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen
   B ehörde angeordneten amts- oder fachärztlichen
   Untersuchung zu unterziehen.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzun-
gen nicht mehr vorliegen. Der P sychologische P sycho-
therapeut oder der K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeut, dessen Approbation ruht, darf den B eruf nicht
ausüben. Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des
Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulas-
sen, daß die P raxis für einen von ihr zu bestimmenden
Zeitraum durch einen anderen P sychologischen P sycho-

therapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsychothera-

peuten weitergeführt werden darf.

  (4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Er-
klärung gegenüber der zuständigen B ehörde verzichtet
werden. Ein Verzicht, der unter einer B edingung erklärt
wird, ist unwirksam.

                             §4

                   Befristete Erlaubnis

   (1) Eine befristete Erlaubnis zur B erufsausübung kann
auf Antrag P ersonen erteilt werden, die eine abgeschlos-
sene Ausbildung für den B eruf nachweisen. In den Fällen,
in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1

Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt

gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene

Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Aus-

bildung nach diesem Gesetz entspricht.

  (2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig-

keiten und B eschäftigungsstellen beschränkt werden. S ie

darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der

Tätigkeit von höchstens drei J ahren erteilt oder verlängert

werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise

über drei J ahre hinaus erteilt oder verlängert werden,
wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Ver-
sorgung der B evölkerung liegt. S atz 3 gilt entsprechend
bei Antragstellern, die
1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über M aß-
   nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
   genommener Flüchtlinge vom 22. J uli 1980 (B GB l. I
   S . 1057) genießen,
BGBl. 1998, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

3. als Ausländer mit einem Deutschen im S inne des
   Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet sind, der
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder

4. im B esitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der
   Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die
   sie selbst nicht beseitigen können.
  (3) P ersonen mit einer befristeten Erlaubnis nach den
Absätzen 1 und 2 haben die Rechte und P flichten eines
Angehörigen des B erufs, für dessen vorübergehende Aus-
übung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.

                            §5

           Ausbildung und staatliche Prüfung
   (1) Die Ausbildungen zum P sychologischen P sychothera-
peuten sowie zum Kinder- und J ugendlichenpsychothera-
peuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei
J ahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf J ahre. S ie
bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theore-
tischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und

schließen mit B estehen der staatlichen P rüfung ab.

  (2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung
nach Absatz 1 ist

1. für eine Ausbildung zum P sychologischen P sycho-
   therapeuten
    a) eine im Inland an einer Universität oder gleich-
       stehenden Hochschule bestandene Abschluß-
       prüfung im S tudiengang P sychologie, die das Fach
       K linische P sychologie einschließt und gemäß § 15
       Abs. 2 S atz 1 des Hochschulrahmengesetzes der
       Feststellung dient, ob der S tudent das Ziel des
       S tudiums erreicht hat,
    b) ein in einem M itgliedstaat der Europäischen Union
       oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbe-
       nes gleichwertiges Diplom im S tudiengang P sycho-
       logie oder
    c) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos-
       senes gleichwertiges Hochschulstudium der P sy-
       chologie,
2. für eine Ausbildung zum K inder- und J ugendlichen-
   psychotherapeuten

    a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
    b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich
       anerkannten Hochschule bestandene Abschluß-

       prüfung in den S tudiengängen P ädagogik oder

       S ozialpädagogik,

    c) ein in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-
       schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

       raum erworbenes Diplom in den S tudiengängen
       P ädagogik oder S ozialpädagogik oder

    d) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos-
       senes gleichwertiges Hochschulstudium.

§ 2 Abs. 2 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.

   (3) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag eine andere
abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwer-
tigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn
die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.

2
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998              1313

                             §6
                    Ausbildungsstätten

    (1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hoch-
  schulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als
  Ausbildungsstätten für P sychotherapie oder als Ausbil-
  dungsstätten für K inder- und J ugendlichenpsychothera-
  pie staatlich anerkannt sind.
    (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Ab-
  satz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen

  1. P atienten, die an psychischen S törungen mit K rank-
     heitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten

     psychotherapeutischen Verfahren stationär oder
     ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer
     Ausbildung zum K inder- und J ugendlichenpsycho-
     therapeuten um P ersonen handeln muß, die das
     21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. für die Ausbildung geeignete P atienten nach Zahl und
     Art in ausreichendem M aße zur Verfügung stehen,

  3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbil-

     dungszwecke und eine fachwissenschaftliche B iblio-
     thek vorhanden ist,

  4. in ausreichender Zahl geeignete P sychologische P sy-
     chotherapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsy-
     chotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermitt-
     lung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das
     jeweilige Fach zur Verfügung stehen,
  5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt
     wird, die auf Grund der Ausbildungs- und P rüfungs-
     verordnung für P sychologische P sychotherapeuten
     oder der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für
     K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstellt
     worden sind, und
  6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen
     Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die
     begleitende theoretische und praktische Ausbildung
     durchgeführt wird.
    (3) K ann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder
  die begleitende theoretische und praktische Ausbildung
  nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, daß
  eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem
  erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt ent-
  sprechend.

                             §7

                 Ausschluß der Geltung

               des Berufsbildungsgesetzes

     Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das
  B erufsbildungsgesetz keine Anwendung.

                             §8

                 Ermächtigung zum Erlaß
                 von Rechtsverordnungen

     (1) Das B undesministerium für Gesundheit wird er-
  mächtigt, in einer Ausbildungs- und P rüfungsverordnung

  für P sychologische P sychotherapeuten und in einer Aus-
  bildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und
  J ugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des
  B undesrates die M indestanforderungen an die Ausbildun-
  gen und das Nähere über die staatlichen P rüfungen (§ 5
  Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch
BGBl. 1998, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
1314             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen
nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die
Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 S atz 1
und über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 S atz 3 ent-
halten.

   (2) Die Ausbildungs- und P rüfungsverordnungen sind
jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die
K enntnisse und Fähigkeiten in der P sychotherapie vermit-
telt, die für die eigenverantwortliche und selbständige
Ausübung des B erufs des P sychologischen P sychothera-
peuten oder des B erufs des K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten erforderlich sind.

  (3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschrei-

ben,

1. daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung ein-
   gehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich aner-
   kannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf
   eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu

   erstrecken haben,

2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der prakti-
   schen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche
   P atienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben,

3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von minde-
   stens einem J ahr in Abschnitten von mindestens drei
   M onaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der
   kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Aus-
   bildung bis zur Dauer von sechs M onaten an einer psy-
   chiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils
   psychotherapeutische B ehandlungen durchgeführt
   werden, und für mindestens sechs M onate an einer
   von einem S ozialversicherungsträger anerkannten Ein-

   richtung der psychotherapeutischen oder psychoso-
   matischen Versorgung, in der P raxis eines Arztes, der
   die psychotherapeutische B ehandlung durchführen
   darf, oder eines P sychologischen P sychotherapeuten
   oder eines K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu-
   ten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung
   und Aufsicht steht,
4. daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Aus-
   bildung mindestens 600 S tunden beträgt und
5. daß die praktische Ausbildung mindestens 600 S tun-
   den mit mindestens sechs P atientenbehandlungen
   umfaßt.

   (4) Für die staatlichen P rüfungen ist vorzuschreiben, daß
sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissen-
schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegen-
stand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3
Nr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte
erstrecken. Ferner ist zu regeln, daß die P rüfungen vor
einer staatlichen P rüfungskommission abzulegen sind, in
die jeweils zwei M itglieder berufen werden müssen, die
nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der

die Ausbildung erworben wurde.

  (5) Die Rechtsverordnungen sollen die M öglichkeiten für

eine U nterbrechung der Ausbildungen regeln. S ie können

Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5

Abs. 3) enthalten.

   (6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für
Diplominhaber, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 1 und 2 oder Abs. 3
S atz 2 beantragen, zu regeln:
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998

  1. das Verfahren bei der P rüfung der Voraussetzungen
     des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage
     der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
     die Ermittlung durch die zuständige B ehörde entspre-
     chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Arti-
     keln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,

  2. das Recht von Diplominhabern, nach M aßgabe des
     Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder des
     Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
     zu einer B erufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-
     oder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
     bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
     oder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-

     zung in der S prache dieses S taates zu führen,

  3. die Frist für die Erteilung der Approbation entspre-
     chend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder
     Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.

                              §9

         Gebührenordnung bei Privatbehandlung

     Das B undesministerium für Gesundheit wird ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
  B undesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätig-
  keiten von P sychologischen P sychotherapeuten und K in-
  der- und J ugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In
  dieser Rechtsverordnung sind M indest- und Höchstsätze
  für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen.
  Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbrin-
  ger und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rech-
  nung zu tragen.

                             § 10

                      Zuständigkeiten
     (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
  dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller die
  staatliche P rüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach
  § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3
  sowie nach § 4 trifft die zuständige B ehörde des Landes,
  in dem der B eruf ausgeübt werden soll.
     (2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige
  B ehörde des Landes, in dem der B eruf ausgeübt wird
  oder zuletzt ausgeübt worden ist. S atz 1 gilt entsprechend
  für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3
  Abs. 4.

    (3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zustän-
  dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller an der
  Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt.
     (4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zustän-
  dige B ehörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte
  ihren S itz hat.

                             § 11

              Wissenschaftliche Anerkennung

    S oweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche An-

  erkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Ent-

  scheidung der zuständigen B ehörde ist, soll die B ehörde

  in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage

  eines Gutachtens eines wissenschaftlichen B eirates tref-
  fen, der gemeinsam von der auf B undesebene zuständi-
  gen Vertretung der P sychologischen P sychotherapeuten
  und K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten sowie
  der ärztlichen P sychotherapeuten in der B undesärzte-
BGBl. 1998, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                  1315

kammer gebildet wird. Ist der B eirat am 31. Dezember
1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung
durch das B undesministerium für Gesundheit bestimmt
werden.

                            § 12
                 Übergangsvorschriften

   (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Ver-
sorgung an der psychotherapeutischen B ehandlung von
gesetzlich K rankenversicherten im Delegationsverfahren
nach den Richtlinien des B undesausschusses der Ärzte
und K rankenkassen über die Durchführung der P sycho-
therapie in der vertragsärztlichen Versorgung (P sycho-
therapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli 1987

– B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zuletzt geändert durch

B ekanntmachung vom 12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49

S . 2946), als P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-

lichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für

eine solche M itwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine
Approbation zur Ausübung des B erufs des P sychologi-
schen P sychotherapeuten oder eine Approbation zur Aus-
übung des B erufs des K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeuten nach § 1 Abs. 1 S atz 1. Das gleiche gilt für
P ersonen, die die für eine solche M itwirkung vorausge-
setzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von
drei J ahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf
J ahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben.

   (2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
als Diplompsychologe eine Weiterbildung zum „Fach-
psychologen in der M edizin“ nach den Vorschriften der
Anweisung über das postgraduale S tudium für natur-
wissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie
Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesund-
heitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. M itt. M fG DDR Nr. 4

S . 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen

der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf

Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs
des P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
S atz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf
die Vermittlung von K enntnissen und Fähigkeiten in der
P sychotherapie ausgerichtet war.

   (3) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung
im S tudiengang P sychologie an einer Universität oder
einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf
Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs des
P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
S atz 1, wenn sie zwischen dem 1. J anuar 1989 und dem
31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von minde-
stens sieben J ahren an der Versorgung von Versicherten
einer K rankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistun-
gen während dieser Zeit von einem Unternehmen der pri-
vaten K rankenversicherung vergütet oder von der B eihilfe
als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung
für die Erteilung der Approbation nach S atz 1 ist ferner,
daß die Antragsteller
1. während des Zeitraums nach S atz 1 mindestens 4 000
   S tunden psychotherapeutischer B erufstätigkeit oder
   60 dokumentierte und abgeschlossene B ehandlungs-
   fälle sowie
2. mindestens 140 S tunden theoretischer Ausbildung in
   wissenschaftlich anerkannten Verfahren

nachweisen. P ersonen im S inne des S atzes 1, die das
Erfordernis nach S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraus-
setzung nach S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die
Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum
31. Dezember 1998
1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer
   B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
   B ehandlungsfälle abgeschlossen,

2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision
   mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden
   abgeschlossen,
3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in
   wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet
   haben und

4. am 24. J uni 1997 für die K rankenkasse tätig waren

   oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem

   Unternehmen der privaten K rankenversicherung ver-

   gütet oder von der B eihilfe als beihilfefähig anerkannt

   worden sind.

   (4) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung
im S tudiengang P sychologie an einer Universität oder
einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs
des P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
S atz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem
1. J anuar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer
Gesamtdauer von mindestens sieben J ahren als Ange-
stellte oder B eamte

1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psy-
   chosomatischen oder neurologischen Einrichtung vor-
   wiegend psychotherapeutisch tätig waren oder
2. hauptberuflich psychotherapeutische B ehandlungen
   durchgeführt haben.

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach

S atz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, daß die Antragsteller nach-

weisen, daß sie

1. in dem Zeitraum nach S atz 1 mindestens 4 000 S tun-
   den einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik
   und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig
   waren oder 60 dokumentierte B ehandlungsfälle abge-
   schlossen und

2. mindestens 140 S tunden theoretische Ausbildung in
   dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet
   haben.
P ersonen im S inne des S atzes 1, die das Erfordernis nach
S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach
S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt,
wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998
1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer
   B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
   B ehandlungsfälle abgeschlossen,

2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision
   mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden
   abgeschlossen,
3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in
   dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet
   und
4. spätestens am 24. J uni 1997 ihre psychotherapeu-
   tische B eschäftigung aufgenommen
haben.
BGBl. 1998, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
1316             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998

   (5) Für P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprü-
fung im S tudiengang P sychologie an einer Universität
oder einer gleichstehenden Hochschule oder im S tudien-
gang P ädagogik oder S ozialpädagogik an einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die
Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Appro-
bation zur Ausübung des B erufs des K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapeuten entsprechend.

                         Artikel 2
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche K ran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, B GB l. I S . 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907),
wird wie folgt geändert:

 1. § 27 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „1. Ärztliche B ehandlung einschließlich P sychothera-
        pie als ärztliche und psychotherapeutische B e-
        handlung,“.

 2. Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt:

      „(3) Die psychotherapeutische B ehandlung einer
    K rankheit wird durch P sychologische P sychothera-
    peuten und K inder- und J ugendlichenpsychothera-
    peuten (P sychotherapeuten), soweit sie zur psycho-
    therapeutischen B ehandlung zugelassen sind, sowie
    durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien
    nach § 92 durchgeführt. S pätestens nach den proba-
    torischen S itzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der P sy-
    chotherapeut vor B eginn der B ehandlung den K onsi-
    liarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer
    somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch
    abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält,
    eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuho-
    len.“

 3. In § 69 wird nach dem Wort „Zahnärzten,“ das Wort

    „P sychotherapeuten,“ eingefügt.

 4. Im Vierten K apitel wird die Überschrift des Zweiten
    Abschnitts wie folgt gefaßt:

                       „Zweiter Abschnitt

                  B eziehungen zu Ärzten,
            Zahnärzten und P sychotherapeuten“.

 5. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      „(1) Ärzte, Zahnärzte, P sychotherapeuten und K ran-

    kenkassen wirken zur S icherstellung der vertragsärzt-

    lichen Versorgung der Versicherten zusammen. S o-

    weit sich die Vorschriften dieses K apitels auf Ärzte

    beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und

    P sychotherapeuten, sofern nichts Abweichendes be-

    stimmt ist.“

 6. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:
    „Die Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich
    diese Regelung auf die Feststellung und die B eschei-

  nigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für
  P sychotherapeuten.“

7. Nach § 79a wird folgender P aragraph eingefügt:
                          „§ 79b

      B eratender Fachausschuß für P sychotherapie
     B ei den K assenärztlichen Vereinigungen und der
  K assenärztlichen B undesvereinigung wird ein bera-
  tender Fachausschuß für P sychotherapie gebildet.
  Der Ausschuß besteht aus fünf P sychologischen P sy-
  chotherapeuten und einem K inder- und J ugendli-
  chenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in
  gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus
  dem K reis der ordentlichen M itglieder ihrer K as-
  senärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und gehei-
  mer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der M itglieder
  des Fachausschusses bei der K assenärztlichen
  B undesvereinigung gilt S atz 2 mit der M aßgabe, daß
  die von den P sychotherapeuten gestellten M itglieder
  des Fachausschusses zugelassene P sychothera-
  peuten sein müssen. Abweichend von S atz 2 werden
  für die laufende Wahlperiode der K assenärztlichen
  Vereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-
  einigung die von den P sychotherapeuten gestellten

  M itglieder des Fachausschusses auf Vorschlag der
  für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organi-
  sationen der P sychotherapeuten auf Landes- und
  B undesebene von der jeweils zuständigen Aufsichts-
  behörde berufen. Dem Ausschuß ist vor Entscheidun-
  gen der K assenärztlichen Vereinigungen und der
  K assenärztlichen B undesvereinigung in den die
  S icherstellung der psychotherapeutischen Versor-
  gung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig
  Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben. S eine
  S tellungnahmen sind in die Entscheidungen einzube-
  ziehen. Das Nähere regelt die S atzung. Die Befugnisse
  der Vertreterversammlungen der K assenärztlichen
  Vereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-
  einigung bleiben unberührt.“

8. In § 80 wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-

   fügt:
   „(1a) Die P sychotherapeuten, die ordentliche und
  außerordentliche M itglieder der K assenärztlichen
  Vereinigungen sind, wählen getrennt aus ihrer M itte

  und getrennt von den übrigen M itgliedern in unmittel-
  barer und geheimer Wahl ihre M itglieder in die Vertre-
  terversammlungen. S ie sind im Verhältnis ihrer Zahl zu
  der der ordentlichen und außerordentlichen ärztlichen
  M itglieder der K assenärztlichen Vereinigungen in den
  Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber

  mit einem Zehntel der M itglieder der Vertreterver-

  sammlung. Der Anteil, der auf die P sychotherapeuten

  entfällt, die außerordentliche M itglieder sind, ergibt

  sich aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der P sycho-

  therapeuten, die ordentliche M itglieder der K assen-

  ärztlichen Vereinigung sind, beträgt aber höchstens

  ein Fünftel der P sychotherapeuten in der Vertreterver-
  sammlung. Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt für die Wahl der
  Vertreter der P sychotherapeuten in die Vertreterver-
  sammlung der K assenärztlichen B undesvereinigung
  entsprechend.“
BGBl. 1998, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36,

 9. Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
      „(2a) S oweit sich Richtlinien des B undesausschus-
    ses der Ärzte und K rankenkassen gemäß § 92 Abs. 1
    S atz 2 Nr. 1 auf die psychotherapeutische Versorgung
    beziehen, sind abweichend von Absatz 2 S atz 1 fünf
    psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf P sycho-

    therapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der

    Ersatzkassen zu benennen. Unter den psychothera-

    peutisch tätigen Ärzten und den P sychotherapeuten

    muß jeweils ein im B ereich der K inder- und J ugend-

    lichenpsychotherapie tätiger Leistungserbringer sein.

    Für die erstmalige B eschlußfassung der Richtlinien

    nach § 92 Abs. 6a S atz 3 werden die Vertreter

    der P sychotherapeuten vom B undesministerium für
    Gesundheit auf Vorschlag der für die beruflichen
    Interessen maßgeblichen S pitzenorganisationen der
    P sychotherapeuten berufen.“

10. Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:

      „(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 ist
    insbesondere das Nähere über die psychotherapeu-
    tisch behandlungsbedürftigen K rankheiten, die zur
    K rankenbehandlung geeigneten Verfahren, das An-

    trags- und Gutachterverfahren, die probatorischen

    S itzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung
    der B ehandlung zu regeln. Die Richtlinien haben dar-
    über hinaus Regelungen zu treffen über die inhalt-
    lichen Anforderungen an den K onsiliarbericht und an
    die fachlichen Anforderungen des den K onsiliar-
    bericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. S ie
    sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschlie-

    ßen und treten am 1. J anuar 1999 in K raft.“

11. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 S atz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort
       „Vertragsärzte“ die Wörter „und nach § 95c für
       P sychotherapeuten“ eingefügt.

    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach S atz 3 wird folgender S atz eingefügt:
            „S atz 3 Nr. 2 gilt für P sychotherapeuten mit
            der M aßgabe , daß sie vor dem 1. J anuar 1999
            an der ambulanten Versorgung der Versicher-
            ten mitgewirkt haben.“

       bb) Im bisherigen S atz 4 wird die Angabe „S ätze 2
           und 3“ durch die Angabe „S ätze 2 bis 4“
           ersetzt.
    c) Folgende Absätze werden angefügt:
        „(10) P sychotherapeuten werden zur vertrags-
       ärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie
       1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung
          der Approbation nach § 12 des P sychothera-
          peutengesetzes und des Fachkundenachwei-
          ses nach § 95c S atz 2 Nr. 3 erfüllt und den
          Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt
          haben,

       2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations-
          urkunde vorlegen und
       3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni
          1997 an der ambulanten psychotherapeuti-
          schen Versorgung der Versicherten der gesetz-
          lichen K rankenversicherung teilgenommen
          haben.
ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998           1317

   Der Zulassungsausschuß hat über die Zulas-
   sungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entschei-
   den.
      (11) P sychotherapeuten werden zur vertrags-
   ärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie

   1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzun-

      gen der Approbation nach § 12 des P sychothe-

      rapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentier-

      te B ehandlungsstunden oder 250 dokumen-

      tierte B ehandlungsstunden unter qualifizierter

      S upervision in B ehandlungsverfahren erbracht

      haben, die der B undesausschuß der Ärzte und

      K rankenkassen in den bis zum 31. Dezember

      1998 geltenden Richtlinien über die Durch-
      führung der P sychotherapie in der vertragsärzt-
      lichen Versorgung anerkannt hat (P sychothera-
      pie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli
      1987 – B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zu-

      letzt geändert durch B ekanntmachung vom
      12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49 S . 2946), und
      den Antrag auf Nachqualifikation gestellt
      haben,

   2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations-

      urkunde vorlegen und

   3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni
      1997 an der ambulanten psychotherapeu-
      tischen Versorgung der Versicherten der ge-
      setzlichen K rankenversicherung teilgenommen
      haben.

   Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis

   zum 30. April 1999 zu entscheiden. Die erfolgrei-
   che Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die
   Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3
   des P sychotherapeutengesetzes geforderte Quali-
   fikation, die geforderten B ehandlungsstunden, B e-
   handlungsfälle und die theoretische Ausbildung in
   vom B undesausschuß der Ärzte und K rankenkas-

   sen anerkannten B ehandlungsverfahren erbracht
   wurden. B ei Nachweis des erfolgreichen Ab-
   schlusses der Nachqualifikation hat der Zulas-
   sungsausschuß auf Antrag die Ermächtigung in
   eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung
   des P sychotherapeuten erlischt bei B eendigung
   der Nachqualifikation, spätestens fünf J ahre nach
   Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis
   zur Entscheidung des Zulassungsausschusses
   erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung bis
   fünf J ahre nach Erteilung der Ermächtigung ge-
   stellt wurde.
      (11a) Für einen P sychotherapeuten, der bis zum
   31. Dezember 1998 wegen der B etreuung und der
   Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-
   jahren, für das ihm die P ersonensorge zustand und
   mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine
   Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Ab-
   satz 11 S atz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antrag-
   stellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung
   der B ehandlungsstunden um den Zeitraum hin-
   ausgeschoben, der der K indererziehungszeit ent-
   spricht, höchstens jedoch um drei J ahre. Die
   Ermächtigung eines P sychotherapeuten ruht in
   der Zeit, in der er wegen der B etreuung und der
   Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-
   jahren, für das ihm die P ersonensorge zusteht und
BGBl. 1998, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
1318            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998

       das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbs-
       tätigkeit ausübt. S ie verlängert sich längstens um
       den Zeitraum der K indererziehung.

          (11b) Für einen P sychotherapeuten, der in dem

       in Absatz 10 S atz 1 Nr. 3 und Absatz 11 S atz 1

       Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der B etreuung

       und Erziehung eines K indes in den ersten drei
       Lebensjahren, für das ihm die P ersonensorge
       zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt
       hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der
       B eginn der Frist um die Zeit vorverlegt, die der Zeit
       der K indererziehung in dem Dreijahreszeitraum
       entspricht. B egann die K indererziehungszeit vor
       dem 25. J uni 1994, berechnet sich die Frist vom
       Zeitpunkt des B eginns der K indererziehungszeit
       an.
          (12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulas-
       sungsanträge von P sychotherapeuten und über-
       wiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
       tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998
       gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der
       Landesausschuß der Ärzte und K rankenkassen
       die Feststellung nach § 103 Abs. 1 S atz 1 getroffen
       hat. Anträge nach S atz 1 sind wegen Zulassungs-
       beschränkungen auch dann abzulehnen, wenn
       diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet
       waren.

          (13) In Zulassungssachen der P sychotherapeu-

       ten und der überwiegend oder ausschließlich psy-

       chotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 Satz 1)

       treten abweichend von § 96 Abs. 2 S atz 1 und § 97

       Abs. 2 S atz 1 an die S telle der Vertreter der Ärzte

       Vertreter der P sychotherapeuten und der Ärzte in

       gleicher Zahl; unter den Vertretern der P sychothe-

       rapeuten muß mindestens ein K inder- und J u-

       gendlichenpsychotherapeut sein. Für die erstma-

       lige B esetzung der Zulassungsausschüsse und
       der B erufungsausschüsse nach S atz 1 werden die
       Vertreter der P sychotherapeuten von der zustän-
       digen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die

       beruflichen Interessen maßgeblichen Organisa-
       tionen der P sychotherapeuten auf Landesebene
       berufen.“

12. Nach § 95b wird folgender P aragraph eingefügt:

                            „§ 95c
             Voraussetzung für die Eintragung
         von P sychotherapeuten in das Arztregister

      B ei P sychotherapeuten setzt die Eintragung in das
    Arztregister voraus:
    1. die Approbation als P sychotherapeut nach § 2
       oder 12 des P sychotherapeutengesetzes und

    2. den Fachkundenachweis.
    Der Fachkundenachweis setzt voraus

    1. für den nach § 2 Abs. 1 des P sychotherapeutenge-

       setzes approbierten P sychotherapeuten, daß der

       P sychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß

       § 8 Abs. 3 Nr. 1 des P sychotherapeutengesetzes in

       einem durch den B undesausschuß der Ärzte und
       K rankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten
       B ehandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen
       hat;

    2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des P sychothe-
       rapeutengesetzes approbierten P sychotherapeu-
       ten, daß die der Approbation zugrundeliegende
       Ausbildung und P rüfung in einem durch den B un-

       desausschuß der Ärzte und K rankenkassen nach

       § 92 Abs. 6a anerkannten B ehandlungsverfahren

       abgeschlossen wurden;

    3. für den nach § 12 des P sychotherapeutengeset-
       zes approbierten P sychotherapeuten, daß er die
       für eine Approbation geforderte Qualifikation, Wei-
       terbildung oder B ehandlungsstunden, B ehand-
       lungsfälle und die theoretische Ausbildung in
       einem durch den B undesausschuß der Ärzte und
       K rankenkassen nach § 92 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 aner-
       kannten B ehandlungsverfahren nachweist.“

13. Dem § 101 wird folgender Absatz angefügt:

      „(4) Überwiegend oder ausschließlich psychothera-
    peutisch tätige Ärzte und P sychotherapeuten bilden
    eine Arztgruppe im S inne des § 101 Abs. 2. Der allge-
    meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
    Arztgruppe erstmals zum S tand vom 1. J anuar 1999
    zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte
    sowie die P sychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10
    zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psycho-
    therapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu
    berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist

    für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustel-

    len, daß jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in

    Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältnis-

    zahl den überwiegend oder ausschließlich psycho-

    therapeutisch tätigen Ärzten sowie den P sychothera-

    peuten vorbehalten ist. B ei der Feststellung der Über-

    versorgung nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungs-

    anteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten

    P sychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen.“

14. § 117 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz wird angefügt:

        „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-
       gung poliklinischer Institutsambulanzen an P sy-

       chologischen Universitätsinstituten im Rahmen
       des für Forschung und Lehre erforderlichen Um-
       fangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des
       P sychotherapeutengesetzes zur ambulanten psy-
       chotherapeutischen B ehandlung der Versicherten
       und der in § 75 Abs. 3 genannten P ersonen in
       B ehandlungsverfahren, die vom B undesausschuß
       der Ärzte und K rankenkassen nach § 92 Abs. 6a
       anerkannt sind, sofern die K rankenbehandlung
       unter der Verantwortung von P ersonen stattfindet,
       die die fachliche Qualifikation für die psychothera-
       peutische B ehandlung im Rahmen der vertrags-
       ärztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der

       Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen

       an P sychologischen Universitätsinstituten sind

       Fallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergü-

       tung gilt § 120 entsprechend.“

15. In § 285 Abs. 4 wird nach dem Wort „Ärzte“ das Wort
    „, P sychotherapeuten“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                    1319

                          Artikel 3
                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 4 Abs. 3 des S iebten B uches S ozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, B GB l. I S . 1254), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (B GB l. I S . 3108), werden nach dem Wort „Tierärzte,“
die Wörter „P sychologische P sychotherapeuten, K inder-
und J ugendlichenpsychotherapeuten,“ eingefügt.

                          Artikel 4
          Änderung des Strafgesetzbuches

   In § 132a Abs. 1 Nr. 2 des S trafgesetzbuches in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I
S . 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 845) geändert worden ist,

werden nach dem Wort „Zahnarzt,“ die Wörter „P sycho-

logischer P sychotherapeut, K inder- und J ugendlichen-

psychotherapeut, P sychotherapeut,“ eingefügt.

                          Artikel 5

         Änderung der Strafprozeßordnung

   Die S trafprozeßordnung in der Fassung der B ekannt-

machung vom 7. April 1987 (B GB l. I S . 1074, 1319), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. M ai 1998

(B GB l. I S . 845), wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Zahn-

   ärzte,“ die Wörter „P sychologische P sychotherapeu-
   ten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“
   eingefügt.

2. In § 97 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Zahn-
   ärzte,“ die Wörter „P sychologischen P sychotherapeu-
   ten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“
   eingefügt.

                          Artikel 6
           Änderung der Abgabenordnung

   In § 102 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe c der Abgabenordnung
in der Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ärz 1976
(B GB l. I S . 613, 1977 I S . 269), die zuletzt durch Artikel 4
Abs. 8 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I
S . 164, 583) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Zahnärzte,“ die Wörter „P sychologische P sychothera-
peuten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“
eingefügt.

                          Artikel 7
                 Änderung der
     Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1520), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
           „a) die zugelassenen Ärzte und P sychothera-
               peuten,“.
      bb) In B uchstabe b werden nach der Angabe „§ 3“
          die Wörter „und P sychotherapeuten, die die
          Voraussetzungen des § 95c des Fünften
          B uches S ozialgesetzbuch“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz wird angefügt:
       „(3) Diese Verordnung gilt für P sychotherapeuten
      entsprechend.“

2. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:

       „(2) Die § § 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge

      von P sychotherapeuten, die nach dem 31. Dezem-

      ber 1998 gestellt werden.“

                         Artikel 8

           Änderung des Beschäftigungs-

          und Arbeitstherapeutengesetzes

  Das B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz

vom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1246), zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 8. M ärz 1994 (B GB l. I S . 446),

wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                          „Gesetz
                       über den B eruf
        der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
            (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)“.

2. In § 1 werden die Wörter „„B eschäftigungs- und
   Arbeitstherapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeits-
   therapeutin““ durch die Wörter „„Ergotherapeutin“
   oder „Ergotherapeut““ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 S atz 1 sowie § 5
   Abs. 1 S atz 1 werden jeweils die Wörter „B eschäfti-
   gungs- und Arbeitstherapeuten“ durch das Wort
   „Ergotherapeuten“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „K ran-
   kengymnast“ die Wörter „oder P hysiotherapeut“ ein-
   gefügt.

5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 7
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer
   1. ohne Erlaubnis nach § 1 die B erufsbezeichnung
      „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“,
   2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 S atz 1 die Berufs-
      bezeichnung „Beschäftigungstherapeut“, „Beschäf-
      tigungstherapeutin“, „B eschäftigungs- und Arbeits-
      therapeut (Ergotherapeut)“ oder „B eschäftigungs-
      und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)“ oder
BGBl. 1998, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
1320             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

   3. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 2 die B erufsbezeichnung
      „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“ oder „B e-
      schäftigungs- und Arbeitstherapeutin“
   führt.“

6. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 9

      (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
   Erlaubnis als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“
   oder als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutin“ gilt
   als Erlaubnis nach § 1.

      (2) P ersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
   eine Ausbildung zum „B eschäftigungs- und Arbeits-
   therapeuten“ oder zur „B eschäftigungs- und Arbeits-
   therapeutin“ begonnen haben, erhalten nach Abschluß
   ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Vor-
   aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
      (3) B eschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die
   eine Erlaubnis nach dem B eschäftigungs- und Arbeits-
   therapeutengesetz besitzen, dürfen die B erufsbezeich-
   nung weiterführen. Außer im Falle des S atzes 1 darf
   die B erufsbezeichnung „B eschäftigungs- und Arbeits-
   therapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeitsthera-
   peutin“ nicht geführt werden.“

                          Artikel 9

                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   In § 2 Nr. 1a B uchstabe a des K rankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
10. April 1991 (B GB l. I S . 886), das zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1520) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „B eschäftigungs- und
Arbeitstherapeut, B eschäftigungs- und Arbeitstherapeu-
tin,“ durch die Wörter „Ergotherapeut, Ergotherapeutin,“
ersetzt.

                         Artikel 10

                Überleitungsvorschrift
  Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an
der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten
der gesetzlichen K rankenversicherung teilnehmenden
nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entschei-
dung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung
oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf
Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember
1998 gestellt haben.

                         Artikel 11

        Übergangsregelung zur Vergütung
        psychotherapeutischer Leistungen
  (1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 82
Abs. 2 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch vereinbaren

für das J ahr 1999 das für die Vergütung psychotherapeuti-
scher Leistungen höchstens zur Verfügung stehende Aus-
gabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht aus
1. dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistun-
   gen in der vertragsärztlichen Versorgung im J ahr 1996
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998

       aufgewendeten und um die nach § 85 Abs. 3 des Fünf-
       ten B uches S ozialgesetzbuch für die J ahre 1997 und
       1998 vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergü-
       tungsvolumen und
    2. einem Ausgabenvolumen, das den im J ahr 1996 für
       psychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-
       tragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen

       entspricht, höchstens jedoch 1 vom Hundert der nach
       § 85 Abs. 1 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch im
       J ahr 1996 entrichteten Gesamtvergütungen.

    Übersteigen die von einer K rankenkasse im J ahr 1996 für
    psychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-
    tragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen den
    in S atz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein entsprechend
    erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die
    K rankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde prüft die die-
    ser Vereinbarung zugrundeliegenden Angaben zur Höhe
    des Ausgabenvolumens.
       (2) S oweit der für die Vergütung psychotherapeutischer
    Leistungen geltende P unktwert den für die Vergütung der
    Leistungen nach K apitel B II des Einheitlichen B ewer-
    tungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen rechneri-
    schen P unktwert der beteiligten K rankenkassen um mehr
    als 10 vom Hundert unterschreitet, haben die Vertrags-
    parteien nach Absatz 1 geeignete M aßnahmen zur B e-
    grenzung der P unktwertdifferenz zu treffen.
      (3) Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich
    um die B eträge, die von der K rankenkasse nach § 13
    Abs. 3 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch als Erstat-
    tungen für psychotherapeutische Leistungen aufgewen-
    det worden sind. Für die Erstattungen nach S atz 1 gilt § 13
    Abs. 2 S atz 3.
8

                             Artikel 12

           Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

      Das S ozialgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt-
    machung vom 23. S eptember 1975 (B GB l. I S . 2535),
    zuletzt geändert durch Artikel 1 des G esetzes vom
    30. M ärz 1998 (B GB l. I S . 638), wird wie folgt geändert:

    1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ärzten“ die
       Wörter „einschließlich der P sychotherapeuten“ einge-
       fügt.

    2. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „K assenärzte (K as-
       senzahnärzte)“ jeweils durch die Wörter „Ärzte, Zahn-
       ärzte und P sychotherapeuten“ ersetzt.

    3. In § 51 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 und 2 wird nach dem Wort
       „Zahnärzten,“ jeweils das Wort „P sychotherapeuten,“
       eingefügt.

                             Artikel 13

                     Änderung des

            Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
       In Artikel 1 Nr. 2 des Neunten S GB V-Änderungsgeset-
    zes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907) wird § 28a S atz 2 wie
    folgt gefaßt:
BGBl. 1998, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998                     1321
„S atz 1 gilt nicht für die ersten zwei der S itzungen oder der                             Artikel 15
probatorischen S itzungen und den K onsiliarbericht.“

                         Artikel 14

                    Rückkehr zum
           einheitlichen Verordnungsrang

  Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechts-
verordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung geändert werden.

                                   Das vorstehende Gesetz wird

                           Inkrafttreten
      (1) Artikel 1 § § 8, 9 und 11, Artikel 2 Nr. 9, soweit er § 91
   Abs. 2a S atz 3 S GB V einfügt, Artikel 2 Nr. 10, soweit er

   § 92 Abs. 6a S atz 3 S GB V einfügt und Artikel 2 Nr. 11
   B uchstabe c, soweit er § 95 Abs. 10 und 11 einfügt, treten
   am Tage nach der Verkündung in K raft.

     (2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer K raft.
      (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999
   in K raft.

hiermit ausgefertigt und
                                 wird im B undesgesetzblatt verkündet.

                                   B erlin, den 16. J uni 1998

                                                 D er B und es
                                                     R o man H

p räs id ent
erz o g
                                                   D er B und es kanz ler
                                                     Dr. H e l

                                       D er B und es minis ter
m u t K o h l

für G es und heit
                                                   H o rs t S eeho fer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8aca2198958f2244….