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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1311
BGBl. 1998 I S. 1311 · 60.046 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Gesetz
über die Berufe
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1311
des Psychologischen Psychotherapeuten und
des Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
Vom 16. J
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Berufe
des Psychologischen Psycho-
therapeuten und des Kinder-
und J ugendlichenpsychotherapeuten
(Psychotherapeutengesetz – PsychThG)
§1
Berufsausübung
(1) Wer die heilkundliche P sychotherapie unter der
B erufsbezeichnung „P sychologische P sychotherapeutin“
oder „P sychologischer P sychotherapeut“ oder die heil-
kundliche K inder- und J ugendlichenpsychotherapie unter
der B erufsbezeichnung „K inder- und J ugendlichenpsy-
chotherapeutin“ oder „K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als P sy-
chologischer P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung
des B erufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis
zulässig. Die B erufsbezeichnungen nach S atz 1 darf nur
führen, wer nach S atz 1 oder 2 zur Ausübung der B erufe
befugt ist. Die B ezeichnung „P sychotherapeut“ oder
„P sychotherapeutin“ darf von anderen P ersonen als Ärz-
ten, P sychologischen P sychotherapeuten oder K inder-
und J ugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt wer-
den.
(2) Die B erechtigung zur Ausübung des B erufs des
K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstreckt
sich auf P atienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben. Ausnahmen von S atz 1 sind zulässig, wenn
zur S icherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psy-
chotherapeutische B ehandlung von K indern oder J ugend-
lichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei J ugend-
lichen eine vorher mit M itteln der K inder- und J ugend-
uni 1998
lichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische
B ehandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
abgeschlossen werden kann.
(3) Ausübung von P sychotherapie im S inne dieses
Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter
psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätig-
keit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von S törun-
gen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-
ziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen B e-
handlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.
Zur Ausübung von P sychotherapie gehören nicht psycho-
logische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwin-
dung sozialer K onflikte oder sonstige Zwecke außerhalb
der Heilkunde zum Gegenstand haben.
§2
Approbation
(1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 S atz 1 ist auf
Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im S inne des Artikels 116 des Grundge-
setzes, S taatsangehöriger eines M itgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder heimatloser Ausländer im S inne des
Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder ist,
2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
staatliche P rüfung bestanden hat,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des B erufs ergibt, und
4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder
wegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen
K räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des
B erufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als
erfüllt, wenn aus einem in einem M itgliedstaat der Euro-

1312 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine
Ausbildung erworben hat, die in diesem S taat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem B eruf des „P sycho-
logischen P sychotherapeuten“ oder dem B eruf des
„K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten“ entspre-
chenden B eruf erforderlich ist. Diplome im S inne dieses
Gesetzes sind Diplome, P rüfungszeugnisse und sonstige
B efähigungsnachweise im S inne des Artikels 1 der Richt-
linie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-
bildung abschließen (AB l. EG Nr. L 19 S . 16), oder im S inne
des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher B efähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209
S . 25) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus
einem M itgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach die-
sem Gesetz vorgeschriebene M indestdauer nicht erreicht,
haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der
Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungs-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraus-
setzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der
Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen S taat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich-
wertige K enntnisse nachweist.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht
erfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen
oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses
erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Ab-
satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Appro-
bation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem
anderen M itgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraus-
setzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG
entsprechende oder in einem anderen S taat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich-
wertige K enntnisse nachweist. Absatz 2 S atz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) S oll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens
einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt
werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher
Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts
einer S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzu-
verlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben kann, ein
S trafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über
den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur B eendi-
gung des Verfahrens ausgesetzt werden.
§3
Rücknahme, Widerruf und
Ruhen der Approbation, Verzicht
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht
vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung
nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 S atz 2 oder die nach § 12
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war
oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und K enntnisse
nach § 2 Abs. 3 S atz 2 nicht gegeben war. S ie kann
zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht
vorgelegen hat.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich
die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches
gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls
einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-
den, wenn
1. gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts
einer S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben
kann, ein S trafverfahren eingeleitet ist,
2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel
bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbations-
inhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen
B ehörde angeordneten amts- oder fachärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzun-
gen nicht mehr vorliegen. Der P sychologische P sycho-
therapeut oder der K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeut, dessen Approbation ruht, darf den B eruf nicht
ausüben. Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des
Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulas-
sen, daß die P raxis für einen von ihr zu bestimmenden
Zeitraum durch einen anderen P sychologischen P sycho-
therapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsychothera-
peuten weitergeführt werden darf.
(4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Er-
klärung gegenüber der zuständigen B ehörde verzichtet
werden. Ein Verzicht, der unter einer B edingung erklärt
wird, ist unwirksam.
§4
Befristete Erlaubnis
(1) Eine befristete Erlaubnis zur B erufsausübung kann
auf Antrag P ersonen erteilt werden, die eine abgeschlos-
sene Ausbildung für den B eruf nachweisen. In den Fällen,
in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt
gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene
Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Aus-
bildung nach diesem Gesetz entspricht.
(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig-
keiten und B eschäftigungsstellen beschränkt werden. S ie
darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der
Tätigkeit von höchstens drei J ahren erteilt oder verlängert
werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise
über drei J ahre hinaus erteilt oder verlängert werden,
wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Ver-
sorgung der B evölkerung liegt. S atz 3 gilt entsprechend
bei Antragstellern, die
1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über M aß-
nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
genommener Flüchtlinge vom 22. J uli 1980 (B GB l. I
S . 1057) genießen,

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
3. als Ausländer mit einem Deutschen im S inne des
Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet sind, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
4. im B esitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der
Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die
sie selbst nicht beseitigen können.
(3) P ersonen mit einer befristeten Erlaubnis nach den
Absätzen 1 und 2 haben die Rechte und P flichten eines
Angehörigen des B erufs, für dessen vorübergehende Aus-
übung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.
§5
Ausbildung und staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildungen zum P sychologischen P sychothera-
peuten sowie zum Kinder- und J ugendlichenpsychothera-
peuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei
J ahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf J ahre. S ie
bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theore-
tischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und
schließen mit B estehen der staatlichen P rüfung ab.
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung
nach Absatz 1 ist
1. für eine Ausbildung zum P sychologischen P sycho-
therapeuten
a) eine im Inland an einer Universität oder gleich-
stehenden Hochschule bestandene Abschluß-
prüfung im S tudiengang P sychologie, die das Fach
K linische P sychologie einschließt und gemäß § 15
Abs. 2 S atz 1 des Hochschulrahmengesetzes der
Feststellung dient, ob der S tudent das Ziel des
S tudiums erreicht hat,
b) ein in einem M itgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbe-
nes gleichwertiges Diplom im S tudiengang P sycho-
logie oder
c) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos-
senes gleichwertiges Hochschulstudium der P sy-
chologie,
2. für eine Ausbildung zum K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten
a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule bestandene Abschluß-
prüfung in den S tudiengängen P ädagogik oder
S ozialpädagogik,
c) ein in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum erworbenes Diplom in den S tudiengängen
P ädagogik oder S ozialpädagogik oder
d) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos-
senes gleichwertiges Hochschulstudium.
§ 2 Abs. 2 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag eine andere
abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwer-
tigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn
die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
2
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1313
§6
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hoch-
schulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als
Ausbildungsstätten für P sychotherapie oder als Ausbil-
dungsstätten für K inder- und J ugendlichenpsychothera-
pie staatlich anerkannt sind.
(2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Ab-
satz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen
1. P atienten, die an psychischen S törungen mit K rank-
heitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren stationär oder
ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer
Ausbildung zum K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeuten um P ersonen handeln muß, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für die Ausbildung geeignete P atienten nach Zahl und
Art in ausreichendem M aße zur Verfügung stehen,
3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbil-
dungszwecke und eine fachwissenschaftliche B iblio-
thek vorhanden ist,
4. in ausreichender Zahl geeignete P sychologische P sy-
chotherapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsy-
chotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermitt-
lung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das
jeweilige Fach zur Verfügung stehen,
5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt
wird, die auf Grund der Ausbildungs- und P rüfungs-
verordnung für P sychologische P sychotherapeuten
oder der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für
K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstellt
worden sind, und
6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen
Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die
begleitende theoretische und praktische Ausbildung
durchgeführt wird.
(3) K ann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder
die begleitende theoretische und praktische Ausbildung
nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, daß
eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem
erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt ent-
sprechend.
§7
Ausschluß der Geltung
des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das
B erufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§8
Ermächtigung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen
(1) Das B undesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, in einer Ausbildungs- und P rüfungsverordnung
für P sychologische P sychotherapeuten und in einer Aus-
bildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und
J ugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des
B undesrates die M indestanforderungen an die Ausbildun-
gen und das Nähere über die staatlichen P rüfungen (§ 5
Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch

1314 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen
nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die
Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 S atz 1
und über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 S atz 3 ent-
halten.
(2) Die Ausbildungs- und P rüfungsverordnungen sind
jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die
K enntnisse und Fähigkeiten in der P sychotherapie vermit-
telt, die für die eigenverantwortliche und selbständige
Ausübung des B erufs des P sychologischen P sychothera-
peuten oder des B erufs des K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeuten erforderlich sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschrei-
ben,
1. daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung ein-
gehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich aner-
kannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf
eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu
erstrecken haben,
2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der prakti-
schen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche
P atienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben,
3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von minde-
stens einem J ahr in Abschnitten von mindestens drei
M onaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Aus-
bildung bis zur Dauer von sechs M onaten an einer psy-
chiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils
psychotherapeutische B ehandlungen durchgeführt
werden, und für mindestens sechs M onate an einer
von einem S ozialversicherungsträger anerkannten Ein-
richtung der psychotherapeutischen oder psychoso-
matischen Versorgung, in der P raxis eines Arztes, der
die psychotherapeutische B ehandlung durchführen
darf, oder eines P sychologischen P sychotherapeuten
oder eines K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu-
ten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung
und Aufsicht steht,
4. daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Aus-
bildung mindestens 600 S tunden beträgt und
5. daß die praktische Ausbildung mindestens 600 S tun-
den mit mindestens sechs P atientenbehandlungen
umfaßt.
(4) Für die staatlichen P rüfungen ist vorzuschreiben, daß
sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissen-
schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren
und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegen-
stand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3
Nr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte
erstrecken. Ferner ist zu regeln, daß die P rüfungen vor
einer staatlichen P rüfungskommission abzulegen sind, in
die jeweils zwei M itglieder berufen werden müssen, die
nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der
die Ausbildung erworben wurde.
(5) Die Rechtsverordnungen sollen die M öglichkeiten für
eine U nterbrechung der Ausbildungen regeln. S ie können
Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5
Abs. 3) enthalten.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für
Diplominhaber, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 1 und 2 oder Abs. 3
S atz 2 beantragen, zu regeln:
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
1. das Verfahren bei der P rüfung der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
die Ermittlung durch die zuständige B ehörde entspre-
chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Arti-
keln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von Diplominhabern, nach M aßgabe des
Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
zu einer B erufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-
oder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
oder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
zung in der S prache dieses S taates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung der Approbation entspre-
chend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
§9
Gebührenordnung bei Privatbehandlung
Das B undesministerium für Gesundheit wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
B undesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätig-
keiten von P sychologischen P sychotherapeuten und K in-
der- und J ugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In
dieser Rechtsverordnung sind M indest- und Höchstsätze
für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen.
Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbrin-
ger und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rech-
nung zu tragen.
§ 10
Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller die
staatliche P rüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3
sowie nach § 4 trifft die zuständige B ehörde des Landes,
in dem der B eruf ausgeübt werden soll.
(2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige
B ehörde des Landes, in dem der B eruf ausgeübt wird
oder zuletzt ausgeübt worden ist. S atz 1 gilt entsprechend
für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3
Abs. 4.
(3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zustän-
dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller an der
Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt.
(4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zustän-
dige B ehörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte
ihren S itz hat.
§ 11
Wissenschaftliche Anerkennung
S oweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche An-
erkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Ent-
scheidung der zuständigen B ehörde ist, soll die B ehörde
in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage
eines Gutachtens eines wissenschaftlichen B eirates tref-
fen, der gemeinsam von der auf B undesebene zuständi-
gen Vertretung der P sychologischen P sychotherapeuten
und K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten sowie
der ärztlichen P sychotherapeuten in der B undesärzte-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1315
kammer gebildet wird. Ist der B eirat am 31. Dezember
1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung
durch das B undesministerium für Gesundheit bestimmt
werden.
§ 12
Übergangsvorschriften
(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Ver-
sorgung an der psychotherapeutischen B ehandlung von
gesetzlich K rankenversicherten im Delegationsverfahren
nach den Richtlinien des B undesausschusses der Ärzte
und K rankenkassen über die Durchführung der P sycho-
therapie in der vertragsärztlichen Versorgung (P sycho-
therapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli 1987
– B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zuletzt geändert durch
B ekanntmachung vom 12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49
S . 2946), als P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für
eine solche M itwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine
Approbation zur Ausübung des B erufs des P sychologi-
schen P sychotherapeuten oder eine Approbation zur Aus-
übung des B erufs des K inder- und J ugendlichenpsycho-
therapeuten nach § 1 Abs. 1 S atz 1. Das gleiche gilt für
P ersonen, die die für eine solche M itwirkung vorausge-
setzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von
drei J ahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf
J ahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
als Diplompsychologe eine Weiterbildung zum „Fach-
psychologen in der M edizin“ nach den Vorschriften der
Anweisung über das postgraduale S tudium für natur-
wissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie
Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesund-
heitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. M itt. M fG DDR Nr. 4
S . 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf
Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs
des P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
S atz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf
die Vermittlung von K enntnissen und Fähigkeiten in der
P sychotherapie ausgerichtet war.
(3) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung
im S tudiengang P sychologie an einer Universität oder
einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf
Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs des
P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
S atz 1, wenn sie zwischen dem 1. J anuar 1989 und dem
31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von minde-
stens sieben J ahren an der Versorgung von Versicherten
einer K rankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistun-
gen während dieser Zeit von einem Unternehmen der pri-
vaten K rankenversicherung vergütet oder von der B eihilfe
als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung
für die Erteilung der Approbation nach S atz 1 ist ferner,
daß die Antragsteller
1. während des Zeitraums nach S atz 1 mindestens 4 000
S tunden psychotherapeutischer B erufstätigkeit oder
60 dokumentierte und abgeschlossene B ehandlungs-
fälle sowie
2. mindestens 140 S tunden theoretischer Ausbildung in
wissenschaftlich anerkannten Verfahren
nachweisen. P ersonen im S inne des S atzes 1, die das
Erfordernis nach S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraus-
setzung nach S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die
Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum
31. Dezember 1998
1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer
B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
B ehandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision
mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden
abgeschlossen,
3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in
wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet
haben und
4. am 24. J uni 1997 für die K rankenkasse tätig waren
oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem
Unternehmen der privaten K rankenversicherung ver-
gütet oder von der B eihilfe als beihilfefähig anerkannt
worden sind.
(4) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung
im S tudiengang P sychologie an einer Universität oder
einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs
des P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
S atz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem
1. J anuar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer
Gesamtdauer von mindestens sieben J ahren als Ange-
stellte oder B eamte
1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psy-
chosomatischen oder neurologischen Einrichtung vor-
wiegend psychotherapeutisch tätig waren oder
2. hauptberuflich psychotherapeutische B ehandlungen
durchgeführt haben.
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach
S atz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, daß die Antragsteller nach-
weisen, daß sie
1. in dem Zeitraum nach S atz 1 mindestens 4 000 S tun-
den einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik
und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig
waren oder 60 dokumentierte B ehandlungsfälle abge-
schlossen und
2. mindestens 140 S tunden theoretische Ausbildung in
dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet
haben.
P ersonen im S inne des S atzes 1, die das Erfordernis nach
S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach
S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt,
wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998
1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer
B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
B ehandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision
mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden
abgeschlossen,
3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in
dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet
und
4. spätestens am 24. J uni 1997 ihre psychotherapeu-
tische B eschäftigung aufgenommen
haben.

1316 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
(5) Für P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprü-
fung im S tudiengang P sychologie an einer Universität
oder einer gleichstehenden Hochschule oder im S tudien-
gang P ädagogik oder S ozialpädagogik an einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die
Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Appro-
bation zur Ausübung des B erufs des K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapeuten entsprechend.
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche K ran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, B GB l. I S . 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907),
wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. Ärztliche B ehandlung einschließlich P sychothera-
pie als ärztliche und psychotherapeutische B e-
handlung,“.
2. Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die psychotherapeutische B ehandlung einer
K rankheit wird durch P sychologische P sychothera-
peuten und K inder- und J ugendlichenpsychothera-
peuten (P sychotherapeuten), soweit sie zur psycho-
therapeutischen B ehandlung zugelassen sind, sowie
durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien
nach § 92 durchgeführt. S pätestens nach den proba-
torischen S itzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der P sy-
chotherapeut vor B eginn der B ehandlung den K onsi-
liarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer
somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch
abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält,
eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuho-
len.“
3. In § 69 wird nach dem Wort „Zahnärzten,“ das Wort
„P sychotherapeuten,“ eingefügt.
4. Im Vierten K apitel wird die Überschrift des Zweiten
Abschnitts wie folgt gefaßt:
„Zweiter Abschnitt
B eziehungen zu Ärzten,
Zahnärzten und P sychotherapeuten“.
5. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ärzte, Zahnärzte, P sychotherapeuten und K ran-
kenkassen wirken zur S icherstellung der vertragsärzt-
lichen Versorgung der Versicherten zusammen. S o-
weit sich die Vorschriften dieses K apitels auf Ärzte
beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und
P sychotherapeuten, sofern nichts Abweichendes be-
stimmt ist.“
6. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt:
„Die Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich
diese Regelung auf die Feststellung und die B eschei-
nigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für
P sychotherapeuten.“
7. Nach § 79a wird folgender P aragraph eingefügt:
„§ 79b
B eratender Fachausschuß für P sychotherapie
B ei den K assenärztlichen Vereinigungen und der
K assenärztlichen B undesvereinigung wird ein bera-
tender Fachausschuß für P sychotherapie gebildet.
Der Ausschuß besteht aus fünf P sychologischen P sy-
chotherapeuten und einem K inder- und J ugendli-
chenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in
gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus
dem K reis der ordentlichen M itglieder ihrer K as-
senärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und gehei-
mer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der M itglieder
des Fachausschusses bei der K assenärztlichen
B undesvereinigung gilt S atz 2 mit der M aßgabe, daß
die von den P sychotherapeuten gestellten M itglieder
des Fachausschusses zugelassene P sychothera-
peuten sein müssen. Abweichend von S atz 2 werden
für die laufende Wahlperiode der K assenärztlichen
Vereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-
einigung die von den P sychotherapeuten gestellten
M itglieder des Fachausschusses auf Vorschlag der
für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organi-
sationen der P sychotherapeuten auf Landes- und
B undesebene von der jeweils zuständigen Aufsichts-
behörde berufen. Dem Ausschuß ist vor Entscheidun-
gen der K assenärztlichen Vereinigungen und der
K assenärztlichen B undesvereinigung in den die
S icherstellung der psychotherapeutischen Versor-
gung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig
Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben. S eine
S tellungnahmen sind in die Entscheidungen einzube-
ziehen. Das Nähere regelt die S atzung. Die Befugnisse
der Vertreterversammlungen der K assenärztlichen
Vereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-
einigung bleiben unberührt.“
8. In § 80 wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-
fügt:
„(1a) Die P sychotherapeuten, die ordentliche und
außerordentliche M itglieder der K assenärztlichen
Vereinigungen sind, wählen getrennt aus ihrer M itte
und getrennt von den übrigen M itgliedern in unmittel-
barer und geheimer Wahl ihre M itglieder in die Vertre-
terversammlungen. S ie sind im Verhältnis ihrer Zahl zu
der der ordentlichen und außerordentlichen ärztlichen
M itglieder der K assenärztlichen Vereinigungen in den
Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber
mit einem Zehntel der M itglieder der Vertreterver-
sammlung. Der Anteil, der auf die P sychotherapeuten
entfällt, die außerordentliche M itglieder sind, ergibt
sich aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der P sycho-
therapeuten, die ordentliche M itglieder der K assen-
ärztlichen Vereinigung sind, beträgt aber höchstens
ein Fünftel der P sychotherapeuten in der Vertreterver-
sammlung. Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt für die Wahl der
Vertreter der P sychotherapeuten in die Vertreterver-
sammlung der K assenärztlichen B undesvereinigung
entsprechend.“

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36,
9. Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) S oweit sich Richtlinien des B undesausschus-
ses der Ärzte und K rankenkassen gemäß § 92 Abs. 1
S atz 2 Nr. 1 auf die psychotherapeutische Versorgung
beziehen, sind abweichend von Absatz 2 S atz 1 fünf
psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf P sycho-
therapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der
Ersatzkassen zu benennen. Unter den psychothera-
peutisch tätigen Ärzten und den P sychotherapeuten
muß jeweils ein im B ereich der K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapie tätiger Leistungserbringer sein.
Für die erstmalige B eschlußfassung der Richtlinien
nach § 92 Abs. 6a S atz 3 werden die Vertreter
der P sychotherapeuten vom B undesministerium für
Gesundheit auf Vorschlag der für die beruflichen
Interessen maßgeblichen S pitzenorganisationen der
P sychotherapeuten berufen.“
10. Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 ist
insbesondere das Nähere über die psychotherapeu-
tisch behandlungsbedürftigen K rankheiten, die zur
K rankenbehandlung geeigneten Verfahren, das An-
trags- und Gutachterverfahren, die probatorischen
S itzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung
der B ehandlung zu regeln. Die Richtlinien haben dar-
über hinaus Regelungen zu treffen über die inhalt-
lichen Anforderungen an den K onsiliarbericht und an
die fachlichen Anforderungen des den K onsiliar-
bericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. S ie
sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschlie-
ßen und treten am 1. J anuar 1999 in K raft.“
11. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S atz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Vertragsärzte“ die Wörter „und nach § 95c für
P sychotherapeuten“ eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach S atz 3 wird folgender S atz eingefügt:
„S atz 3 Nr. 2 gilt für P sychotherapeuten mit
der M aßgabe , daß sie vor dem 1. J anuar 1999
an der ambulanten Versorgung der Versicher-
ten mitgewirkt haben.“
bb) Im bisherigen S atz 4 wird die Angabe „S ätze 2
und 3“ durch die Angabe „S ätze 2 bis 4“
ersetzt.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
„(10) P sychotherapeuten werden zur vertrags-
ärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung
der Approbation nach § 12 des P sychothera-
peutengesetzes und des Fachkundenachwei-
ses nach § 95c S atz 2 Nr. 3 erfüllt und den
Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt
haben,
2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations-
urkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni
1997 an der ambulanten psychotherapeuti-
schen Versorgung der Versicherten der gesetz-
lichen K rankenversicherung teilgenommen
haben.
ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1317
Der Zulassungsausschuß hat über die Zulas-
sungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entschei-
den.
(11) P sychotherapeuten werden zur vertrags-
ärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzun-
gen der Approbation nach § 12 des P sychothe-
rapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentier-
te B ehandlungsstunden oder 250 dokumen-
tierte B ehandlungsstunden unter qualifizierter
S upervision in B ehandlungsverfahren erbracht
haben, die der B undesausschuß der Ärzte und
K rankenkassen in den bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Richtlinien über die Durch-
führung der P sychotherapie in der vertragsärzt-
lichen Versorgung anerkannt hat (P sychothera-
pie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli
1987 – B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zu-
letzt geändert durch B ekanntmachung vom
12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49 S . 2946), und
den Antrag auf Nachqualifikation gestellt
haben,
2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations-
urkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni
1997 an der ambulanten psychotherapeu-
tischen Versorgung der Versicherten der ge-
setzlichen K rankenversicherung teilgenommen
haben.
Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis
zum 30. April 1999 zu entscheiden. Die erfolgrei-
che Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die
Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3
des P sychotherapeutengesetzes geforderte Quali-
fikation, die geforderten B ehandlungsstunden, B e-
handlungsfälle und die theoretische Ausbildung in
vom B undesausschuß der Ärzte und K rankenkas-
sen anerkannten B ehandlungsverfahren erbracht
wurden. B ei Nachweis des erfolgreichen Ab-
schlusses der Nachqualifikation hat der Zulas-
sungsausschuß auf Antrag die Ermächtigung in
eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung
des P sychotherapeuten erlischt bei B eendigung
der Nachqualifikation, spätestens fünf J ahre nach
Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis
zur Entscheidung des Zulassungsausschusses
erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung bis
fünf J ahre nach Erteilung der Ermächtigung ge-
stellt wurde.
(11a) Für einen P sychotherapeuten, der bis zum
31. Dezember 1998 wegen der B etreuung und der
Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-
jahren, für das ihm die P ersonensorge zustand und
mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Ab-
satz 11 S atz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antrag-
stellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung
der B ehandlungsstunden um den Zeitraum hin-
ausgeschoben, der der K indererziehungszeit ent-
spricht, höchstens jedoch um drei J ahre. Die
Ermächtigung eines P sychotherapeuten ruht in
der Zeit, in der er wegen der B etreuung und der
Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-
jahren, für das ihm die P ersonensorge zusteht und

1318 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbs-
tätigkeit ausübt. S ie verlängert sich längstens um
den Zeitraum der K indererziehung.
(11b) Für einen P sychotherapeuten, der in dem
in Absatz 10 S atz 1 Nr. 3 und Absatz 11 S atz 1
Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der B etreuung
und Erziehung eines K indes in den ersten drei
Lebensjahren, für das ihm die P ersonensorge
zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt
hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der
B eginn der Frist um die Zeit vorverlegt, die der Zeit
der K indererziehung in dem Dreijahreszeitraum
entspricht. B egann die K indererziehungszeit vor
dem 25. J uni 1994, berechnet sich die Frist vom
Zeitpunkt des B eginns der K indererziehungszeit
an.
(12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulas-
sungsanträge von P sychotherapeuten und über-
wiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998
gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der
Landesausschuß der Ärzte und K rankenkassen
die Feststellung nach § 103 Abs. 1 S atz 1 getroffen
hat. Anträge nach S atz 1 sind wegen Zulassungs-
beschränkungen auch dann abzulehnen, wenn
diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet
waren.
(13) In Zulassungssachen der P sychotherapeu-
ten und der überwiegend oder ausschließlich psy-
chotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 Satz 1)
treten abweichend von § 96 Abs. 2 S atz 1 und § 97
Abs. 2 S atz 1 an die S telle der Vertreter der Ärzte
Vertreter der P sychotherapeuten und der Ärzte in
gleicher Zahl; unter den Vertretern der P sychothe-
rapeuten muß mindestens ein K inder- und J u-
gendlichenpsychotherapeut sein. Für die erstma-
lige B esetzung der Zulassungsausschüsse und
der B erufungsausschüsse nach S atz 1 werden die
Vertreter der P sychotherapeuten von der zustän-
digen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die
beruflichen Interessen maßgeblichen Organisa-
tionen der P sychotherapeuten auf Landesebene
berufen.“
12. Nach § 95b wird folgender P aragraph eingefügt:
„§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung
von P sychotherapeuten in das Arztregister
B ei P sychotherapeuten setzt die Eintragung in das
Arztregister voraus:
1. die Approbation als P sychotherapeut nach § 2
oder 12 des P sychotherapeutengesetzes und
2. den Fachkundenachweis.
Der Fachkundenachweis setzt voraus
1. für den nach § 2 Abs. 1 des P sychotherapeutenge-
setzes approbierten P sychotherapeuten, daß der
P sychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 des P sychotherapeutengesetzes in
einem durch den B undesausschuß der Ärzte und
K rankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten
B ehandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen
hat;
2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des P sychothe-
rapeutengesetzes approbierten P sychotherapeu-
ten, daß die der Approbation zugrundeliegende
Ausbildung und P rüfung in einem durch den B un-
desausschuß der Ärzte und K rankenkassen nach
§ 92 Abs. 6a anerkannten B ehandlungsverfahren
abgeschlossen wurden;
3. für den nach § 12 des P sychotherapeutengeset-
zes approbierten P sychotherapeuten, daß er die
für eine Approbation geforderte Qualifikation, Wei-
terbildung oder B ehandlungsstunden, B ehand-
lungsfälle und die theoretische Ausbildung in
einem durch den B undesausschuß der Ärzte und
K rankenkassen nach § 92 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 aner-
kannten B ehandlungsverfahren nachweist.“
13. Dem § 101 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Überwiegend oder ausschließlich psychothera-
peutisch tätige Ärzte und P sychotherapeuten bilden
eine Arztgruppe im S inne des § 101 Abs. 2. Der allge-
meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
Arztgruppe erstmals zum S tand vom 1. J anuar 1999
zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte
sowie die P sychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10
zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psycho-
therapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu
berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustel-
len, daß jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in
Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältnis-
zahl den überwiegend oder ausschließlich psycho-
therapeutisch tätigen Ärzten sowie den P sychothera-
peuten vorbehalten ist. B ei der Feststellung der Über-
versorgung nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungs-
anteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten
P sychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen.“
14. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-
gung poliklinischer Institutsambulanzen an P sy-
chologischen Universitätsinstituten im Rahmen
des für Forschung und Lehre erforderlichen Um-
fangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des
P sychotherapeutengesetzes zur ambulanten psy-
chotherapeutischen B ehandlung der Versicherten
und der in § 75 Abs. 3 genannten P ersonen in
B ehandlungsverfahren, die vom B undesausschuß
der Ärzte und K rankenkassen nach § 92 Abs. 6a
anerkannt sind, sofern die K rankenbehandlung
unter der Verantwortung von P ersonen stattfindet,
die die fachliche Qualifikation für die psychothera-
peutische B ehandlung im Rahmen der vertrags-
ärztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der
Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen
an P sychologischen Universitätsinstituten sind
Fallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergü-
tung gilt § 120 entsprechend.“
15. In § 285 Abs. 4 wird nach dem Wort „Ärzte“ das Wort
„, P sychotherapeuten“ eingefügt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1319
Artikel 3
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 4 Abs. 3 des S iebten B uches S ozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 7. August 1996, B GB l. I S . 1254), zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (B GB l. I S . 3108), werden nach dem Wort „Tierärzte,“
die Wörter „P sychologische P sychotherapeuten, K inder-
und J ugendlichenpsychotherapeuten,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
In § 132a Abs. 1 Nr. 2 des S trafgesetzbuches in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I
S . 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 845) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Zahnarzt,“ die Wörter „P sycho-
logischer P sychotherapeut, K inder- und J ugendlichen-
psychotherapeut, P sychotherapeut,“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozeßordnung
Die S trafprozeßordnung in der Fassung der B ekannt-
machung vom 7. April 1987 (B GB l. I S . 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. M ai 1998
(B GB l. I S . 845), wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Zahn-
ärzte,“ die Wörter „P sychologische P sychotherapeu-
ten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“
eingefügt.
2. In § 97 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Zahn-
ärzte,“ die Wörter „P sychologischen P sychotherapeu-
ten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung
In § 102 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe c der Abgabenordnung
in der Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ärz 1976
(B GB l. I S . 613, 1977 I S . 269), die zuletzt durch Artikel 4
Abs. 8 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I
S . 164, 583) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Zahnärzte,“ die Wörter „P sychologische P sychothera-
peuten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“
eingefügt.
Artikel 7
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1520), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die zugelassenen Ärzte und P sychothera-
peuten,“.
bb) In B uchstabe b werden nach der Angabe „§ 3“
die Wörter „und P sychotherapeuten, die die
Voraussetzungen des § 95c des Fünften
B uches S ozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt für P sychotherapeuten
entsprechend.“
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Die § § 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge
von P sychotherapeuten, die nach dem 31. Dezem-
ber 1998 gestellt werden.“
Artikel 8
Änderung des Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeutengesetzes
Das B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz
vom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1246), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. M ärz 1994 (B GB l. I S . 446),
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz
über den B eruf
der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
(Ergotherapeutengesetz – ErgThG)“.
2. In § 1 werden die Wörter „„B eschäftigungs- und
Arbeitstherapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeits-
therapeutin““ durch die Wörter „„Ergotherapeutin“
oder „Ergotherapeut““ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 S atz 1 sowie § 5
Abs. 1 S atz 1 werden jeweils die Wörter „B eschäfti-
gungs- und Arbeitstherapeuten“ durch das Wort
„Ergotherapeuten“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „K ran-
kengymnast“ die Wörter „oder P hysiotherapeut“ ein-
gefügt.
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die B erufsbezeichnung
„Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“,
2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 S atz 1 die Berufs-
bezeichnung „Beschäftigungstherapeut“, „Beschäf-
tigungstherapeutin“, „B eschäftigungs- und Arbeits-
therapeut (Ergotherapeut)“ oder „B eschäftigungs-
und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)“ oder

1320 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
3. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 2 die B erufsbezeichnung
„B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“ oder „B e-
schäftigungs- und Arbeitstherapeutin“
führt.“
6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Erlaubnis als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“
oder als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutin“ gilt
als Erlaubnis nach § 1.
(2) P ersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Ausbildung zum „B eschäftigungs- und Arbeits-
therapeuten“ oder zur „B eschäftigungs- und Arbeits-
therapeutin“ begonnen haben, erhalten nach Abschluß
ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) B eschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die
eine Erlaubnis nach dem B eschäftigungs- und Arbeits-
therapeutengesetz besitzen, dürfen die B erufsbezeich-
nung weiterführen. Außer im Falle des S atzes 1 darf
die B erufsbezeichnung „B eschäftigungs- und Arbeits-
therapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeitsthera-
peutin“ nicht geführt werden.“
Artikel 9
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
In § 2 Nr. 1a B uchstabe a des K rankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
10. April 1991 (B GB l. I S . 886), das zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1520) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „B eschäftigungs- und
Arbeitstherapeut, B eschäftigungs- und Arbeitstherapeu-
tin,“ durch die Wörter „Ergotherapeut, Ergotherapeutin,“
ersetzt.
Artikel 10
Überleitungsvorschrift
Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an
der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten
der gesetzlichen K rankenversicherung teilnehmenden
nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entschei-
dung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung
oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf
Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember
1998 gestellt haben.
Artikel 11
Übergangsregelung zur Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen
(1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 82
Abs. 2 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch vereinbaren
für das J ahr 1999 das für die Vergütung psychotherapeuti-
scher Leistungen höchstens zur Verfügung stehende Aus-
gabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht aus
1. dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistun-
gen in der vertragsärztlichen Versorgung im J ahr 1996
36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
aufgewendeten und um die nach § 85 Abs. 3 des Fünf-
ten B uches S ozialgesetzbuch für die J ahre 1997 und
1998 vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergü-
tungsvolumen und
2. einem Ausgabenvolumen, das den im J ahr 1996 für
psychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-
tragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen
entspricht, höchstens jedoch 1 vom Hundert der nach
§ 85 Abs. 1 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch im
J ahr 1996 entrichteten Gesamtvergütungen.
Übersteigen die von einer K rankenkasse im J ahr 1996 für
psychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-
tragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen den
in S atz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein entsprechend
erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die
K rankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde prüft die die-
ser Vereinbarung zugrundeliegenden Angaben zur Höhe
des Ausgabenvolumens.
(2) S oweit der für die Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen geltende P unktwert den für die Vergütung der
Leistungen nach K apitel B II des Einheitlichen B ewer-
tungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen rechneri-
schen P unktwert der beteiligten K rankenkassen um mehr
als 10 vom Hundert unterschreitet, haben die Vertrags-
parteien nach Absatz 1 geeignete M aßnahmen zur B e-
grenzung der P unktwertdifferenz zu treffen.
(3) Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich
um die B eträge, die von der K rankenkasse nach § 13
Abs. 3 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch als Erstat-
tungen für psychotherapeutische Leistungen aufgewen-
det worden sind. Für die Erstattungen nach S atz 1 gilt § 13
Abs. 2 S atz 3.
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Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das S ozialgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 23. S eptember 1975 (B GB l. I S . 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des G esetzes vom
30. M ärz 1998 (B GB l. I S . 638), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ärzten“ die
Wörter „einschließlich der P sychotherapeuten“ einge-
fügt.
2. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „K assenärzte (K as-
senzahnärzte)“ jeweils durch die Wörter „Ärzte, Zahn-
ärzte und P sychotherapeuten“ ersetzt.
3. In § 51 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 und 2 wird nach dem Wort
„Zahnärzten,“ jeweils das Wort „P sychotherapeuten,“
eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
In Artikel 1 Nr. 2 des Neunten S GB V-Änderungsgeset-
zes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907) wird § 28a S atz 2 wie
folgt gefaßt:

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1321
„S atz 1 gilt nicht für die ersten zwei der S itzungen oder der Artikel 15
probatorischen S itzungen und den K onsiliarbericht.“
Artikel 14
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechts-
verordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das vorstehende Gesetz wird
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § § 8, 9 und 11, Artikel 2 Nr. 9, soweit er § 91
Abs. 2a S atz 3 S GB V einfügt, Artikel 2 Nr. 10, soweit er
§ 92 Abs. 6a S atz 3 S GB V einfügt und Artikel 2 Nr. 11
B uchstabe c, soweit er § 95 Abs. 10 und 11 einfügt, treten
am Tage nach der Verkündung in K raft.
(2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer K raft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999
in K raft.
hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uni 1998
D er B und es
R o man H
p räs id ent
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D er B und es kanz ler
Dr. H e l
D er B und es minis ter
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H o rs t S eeho fer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1311. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8aca2198958f2244….