Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Stand: 10.06.2019
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 124 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Fulda, 04.12.2017 – S 8 U 77/17Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 21.07.2017 – S 23 U 1/17
- SG München, 17.02.2023 – S 1 U 5029/22Zitiert von 2
- BSG, 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches Unternehmen - Eltern-Kind-Verhältnis - Feststellungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers in analoger Anwendung des § 109 S 1 SGB 7 - sozialgerichtliches Verfahren: Zurückverweisung - Beseitigung eines Verfahrenshindernisses)Zitiert von 46
- SG München, 25.08.2023 – S 1 U 5011/23
- BSG, 26.11.2019 – B 2 U 24/17 RLandwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Hofübergabe an Familienangehörigen - Verpflichtung aus Altenteilervertrag - örtlicher Zusammenhang - Verarbeitung der Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens - freie Beheizung der Altenteiler - Brennholzgewinnung im Wald des StaatsforstesZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.12.2024 – 11 U 84/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 – L 3 U 62/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – L 1 U 954/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.