Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- BSG, 29.11.2011 – B 2 U 21/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen - Ermessen - Betreuung - Berufsbetreuer - Betreuervergütung - besondere Härte - keine Kostenübernahmepflicht seitens der Träger der gesetzlichen UnfallversicherungZitiert von 3
- BSG, 26.06.2014 – B 2 U 17/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als Adressat genannter Dritter - gesetzliche Unfallversicherung - Nebenerwerbslandwirt - Betriebshilfe - Ausschluss der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 11 Abs 5 SGB 5 - Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers - Arbeitsunfall während gewerblicher Tätigkeit - Kostenerstattung für einen Betriebshelfer gem § 39 SGB 7 - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 – L 3 U 234/18
- LSG Hessen, 21.10.2016 – L 9 U 40/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 17.05.2017 – L 17 U 805/16
- OLG Hamm, 13.01.2017 – 26 U 6/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 09.09.2025 – L 8 U 43/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2023 – L 6 U 88/22
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 – L 5 U 33/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/39#abs-1 (1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/39#abs-2 (2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.