Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 313 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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