Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur
Stand: 31.12.2025
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- OVG NRW, 14.12.2017 – 15 E 831/17Zitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-1 (1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-2 (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-3 (3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-4 (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.