Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur

Stand: 31.12.2025

SozialrechtBund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-1 (1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-2 (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-3 (3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27a#abs-4 (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.

§ 27 § 28