Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 27 Umfang der Heilbehandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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