Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Leistungen nach § 54 Abs. 1 und 2 sind die §§ 54 und 55 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr 2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Ausgleich im Rahmen des Verfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Beitragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass geschuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vertreterversammlung hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/221?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur freiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur Senkung der Umlage auf einen Betrag verwendet werden, der geringer ist als die Umlage des Vorjahres.
Änderungsverlauf
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11.12.2020 Ausfertigung
§ 221 eingefügt durch Artikel 3 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I 2880)
BGBl. 2020 I S. 2880
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 221 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 221 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 221 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 221 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
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