Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2880
BGBl. 2020 I S. 2880 · 11.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Vom 11. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Landwirtschaftserzeugnisse-
Schulprogrammgesetzes
Das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammge-
setz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. nach der Durchführungsverordnung (EU)
2017/39 der Kommission vom 3. November
2016 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates hinsicht-
lich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für
die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen
und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5
vom 10.1.2017, S. 1) (Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/39) in der jeweils geltenden
Fassung,“.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40
der Kommission vom 3. November 2016 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbei-
hilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse,
Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
und zur Änderung der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl.
L 5 vom 10.1.2017, S. 11) (Delegierte Verord-
nung (EU) 2017/40) in der jeweils geltenden
Fassung sowie“.
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kommis-
sion“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur“ ge-
strichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom Land“ durch
die Wörter „von den Ländern“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Länder übermitteln dem Bundesminis-
terium für Ernährung und Landwirtschaft als
zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2
Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die
Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3
und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/40
1. ihre regionale Strategie, falls sie von Artikel 2
Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/40 Gebrauch machen, sowie
2. ihre geänderte regionale Strategie, falls sie
von Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen.
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Fol-
gendes mit:
1. für das laufende Schuljahr
a) die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen
gesamten Betrag der endgültigen Mittel-
zuweisung zu verwenden, sofern nach Arti-
kel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel
zur Verfügung gestellt werden,
b) die Übertragung zwischen den endgültigen
Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Ab-
satz 4 Satz 3 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013,
c) den Betrag der endgültigen Mittelzuweisung,
der nicht beantragt werden wird, sofern
keine Bereitschaft besteht, den gesamten
Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu
verwenden, sowie
2. für das kommende Schuljahr
a) die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen
gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzu-
weisung zu verwenden, einschließlich der
Höhe des Betrages, der beantragt werden
wird, sofern nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 in Ver-
bindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39
zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt
werden,
b) den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung,
der nicht beantragt werden wird, sofern
keine Bereitschaft besteht, den gesamten
Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu
verwenden.
Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Unionsbei-
hilfe“ durch die Wörter „vorläufigen Mittelzu-
weisung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Unions-
beihilfe“ durch die Wörter „endgültigen Mit-
telzuweisung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei einer Änderung der endgültigen Mit-
telzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt
eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf
die Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben ha-
ben. Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwen-
dung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. Das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft gibt den Ländern das Ergebnis der er-
neuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt.
Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Sonstige Mitteilungspflichten
(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember
jeden Kalenderjahres die Überwachungsergeb-
nisse für das vorangegangene Schuljahr nach Arti-
kel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte
nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/40. Die Länder übersenden der Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum
15. September des Kalenderjahres, das auf das be-
treffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach
Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/40.
(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewer-
tungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar
des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichts-
zeitraumes folgt.“
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mit-
teilungen nach § 3 Absatz 1 und 3, die Übermitt-
lung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben
nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3
vorzunehmen sind.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „und zur Übermitt-
lung nach Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2d
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a
wie folgt gefasst:
„§ 221a Übermittlung von Daten durch die land-
wirtschaftliche Berufsgenossenschaft“.
2. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
„§ 221a
Übermittlung von Daten durch die
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf
der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen
und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Ab-
satz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächen-
bezogene Prämien gestellt haben, sowie deren
Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die
Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene
Prämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis
zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezem-
ber 2021. Das Nähere zum Verfahren der Daten-
übermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in
einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a
wie folgt gefasst:
„§ 221a (weggefallen)“.
2. § 221a wird aufgehoben.
Artikel 4
Gesetz
über die Durchführung von Maßnahmen
aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt
und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder
§1
Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Durchführung von
Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum
Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wäl-
der die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
mit Verwaltungsaufgaben zu beleihen.
§2
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
nimmt als Beliehene im Rahmen des § 1 Verwaltungs-
aufgaben auf dem Gebiet einer waldflächenbezogenen
Prämie, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
wird, im eigenen Namen und in den Handlungsformen
des öffentlichen Rechts wahr. Sie unterliegt der Auf-
sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Land-
wirtschaft.
§3
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft hat dem Deutschen Bundestag bis spätestens
31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand
von drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls
inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses

Gesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewähr-
leisten, dass die Fachagentur Nachwachsende Roh-
stoffe e. V. die Verwaltungsaufgaben, mit denen sie
durch dieses Gesetz beliehen ist, im eigenen Namen
und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts
wahrnehmen kann.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 11. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2880. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7d9c159f27671f83….