Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/201#abs-1 (1) Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/201#abs-2 (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 201 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 25.07.2007 – 12 O 428/06
- BSG, 15.02.2005 – B 2 U 3/04 RZitiert von 14
- SG Itzehoe, 05.06.2025 – S 3 U 1046/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1194/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1198/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1170/24
Zuletzt entschieden
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1186/24
- SG Itzehoe, 22.05.2025 – S 3 U 1242/24
- LSG Hessen, 22.11.2021 – L 9 U 87/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 201 neu gefasst durch Artikel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
15.11.2019 Ausfertigung
§ 201 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1604)
BGBl. 2019 I S. 1604
-
11.11.2016 Ausfertigung
§ 201 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
-
21.12.2008 Ausfertigung
§ 201 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.