Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-2 (2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-3 (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 199 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 24.04.2008 – 20 K 2473/06
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 – L 3 U 7/10
- BSG, 15.02.2005 – B 2 U 3/04 RZitiert von 14
- OVG NRW, 30.01.2018 – 15 A 28/17Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gegenüber einer Berufsgenossenschaft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG NRW, 14.07.2004 – L 17 U 15/02Zitiert von 4
- SG Itzehoe, 05.06.2025 – S 3 U 1046/24
Zuletzt entschieden
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1198/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1170/24
- SG Itzehoe, 04.06.2025 – S 3 U 1186/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 199 neu gefasst durch Artikel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 199 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 199 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.