Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/199?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 199 neu gefasst durch Artikel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 199 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 199 aufgehoben durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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