Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 48 · BT-Drs. 14/9000 · S. 48
Zu Artikel 48 (Änderung des Binnenschifffahrts-
Zu Artikel 48 (Änderung des Binnenschifffahrts- aufgabengesetzes) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der mit ihnen ver- bundenen Beweisfunktion müssen zahlreiche Dokumente, die nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrift ausgestellt werden, in körperlicher Form vorhanden sein. Dies gilt ins- besondere, wenn sie an Bord mitzuführen sind. Dabei han- delt es sich z. B. um Schiffsatteste, Befähigungszeugnisse oder Schifferdienstbücher. Da die Binnenschifffahrt über- wiegend grenzüberschreitend stattfindet, müssen Kontrollen auch durch ausländische Staaten jederzeit möglich sein. Un- terlagen, die im Zusammenhang mit Anträgen vorzulegen sind, müssen ebenfalls in körperlicher Form vorhanden sein. Das ist aus Gründen der Fälschungssicherheit und wegen der Beweisfunktion des Originaldokuments erforderlich. Anwendungsfälle sind z. B. Gesundheitszeugnisse oder Führungszeugnisse. In einer Reihe von Durchführungsvorschriften wird die Schriftform von Anträgen oder Genehmigungen angeord- net. Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig auch die elektronische Form zulassen zu können.
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Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 220.690–221.842 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP