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Artikel 48 · BT-Drs. 14/9000 · S. 48

Zu Artikel 48 (Änderung des Binnenschifffahrts-

Zu Artikel 48 (Änderung des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der mit ihnen ver-
bundenen Beweisfunktion müssen zahlreiche Dokumente,
die nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder einer
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrift ausgestellt
werden, in körperlicher Form vorhanden sein. Dies gilt ins-
besondere, wenn sie an Bord mitzuführen sind. Dabei han-
delt es sich z. B. um Schiffsatteste, Befähigungszeugnisse
oder Schifferdienstbücher. Da die Binnenschifffahrt über-
wiegend grenzüberschreitend stattfindet, müssen Kontrollen
auch durch ausländische Staaten jederzeit möglich sein. Un-
terlagen, die im Zusammenhang mit Anträgen vorzulegen
sind, müssen ebenfalls in körperlicher Form vorhanden sein.
Das ist aus Gründen der Fälschungssicherheit und wegen
der Beweisfunktion des Originaldokuments erforderlich.
Anwendungsfälle sind z. B. Gesundheitszeugnisse oder
Führungszeugnisse.
In einer Reihe von Durchführungsvorschriften wird die
Schriftform von Anträgen oder Genehmigungen angeord-
net. Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig
auch die elektronische Form zulassen zu können.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 220.690–221.842 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP