Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/101#abs-1 (1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/101#abs-2 (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 101 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität - schwerste unfallbedingte Verletzungen - Behandlungsabbruch - Tod des Versicherten - wesentliche Wirkursachen - Schutzzweck der Norm: Entscheidungsautonomie und Menschenwürde des Versicherten gem Art 1 GG - Ablehnungsrecht des Versicherten auf lebensverlängernde Maßnahmen - Hinterbliebenenrente - Leistungsausschluss gem § 101 Abs 1 SGB 7 - Geltungsbereich - objektiver Gesetzeszweck - vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls - zivilrechtlicher Grundsatz des "venire contra factum proprium" - Strafbarkeit - einschränkende Auslegung: teleologische Reduktion - objektiver Wille des Gesetzgebers: Patientenautonomie - verbindliche Patientenverfügung - strafrechtliche BGH-Rechtsprechung - gerechtfertigte Sterbehilfe - Betreuer - Sterbeprozess - Durchtrennen der Magensonde)Zitiert von 63
- BSG, 18.03.2008 – B 2 U 1/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Ermessensfehlerfreie Ablehnung von Geldleistungen nach einem Arbeitsunfall bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2006 – L 6 VS 880/05
- BSG, 16.12.2004 – B 9 VS 1/04 RSoldatenversorgung: Versorgungsrechtlicher Wegeunfallschutz bei einer strafbaren Gefährdung des Straßenverkehrs auf dem Heimweg Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 – L 3 U 36/12Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 21.04.2008 – L 8 U 110/06
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - keine Hemmung durch bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Entstehung des Rentenanspruchs - Verjährungshemmung - Begriff der "erforderlichen Verhandlungen" nach § 203 BGB - Bezug auf konkrete Leistung nicht erforderlich - Leistungen von Amts wegen - kein Verzicht auf schriftlichen Antrag - Erhebung der Verjährungseinrede - unzulässige Rechtsausübung)Zitiert von 7
- BSG, 30.03.2023 – B 2 U 3/21 RGesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler - Unterbrechung des versicherten Schulwegs - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - alterstypische Selbstüberschätzung - gruppendynamischer Prozess - spielerische Betätigung - vernunftwidriges Verhalten - selbstgeschaffene Gefahr - Unfallkausalität - Schutzbedürftigkeit - Werteentscheidung - Schutzzweck der Norm - Öffnen der Bahntür während der Fahrt - Besteigen der LokZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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