Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 20.11.2014 – L 5 R 129/14
- SG GieBen, 26.02.2014 – S 4 R 158/12Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2006 – L 6 VS 880/05
- BSG, 16.12.2004 – B 9 VS 1/04 RZitiert von 18
- SG Aachen, 12.12.2005 – S 6 KR 152/04
- BSG, 25.05.2018 – B 13 R 30/17 R(Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verhinderung des Arbeitsmarktzugangs bei einem nach § 63 StGB untergebrachten Versicherten)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 17.04.2012 – B 13 R 347/10 BHinterbliebenenrente - vorsätzliche Tötung auf Verlangen des Versicherten durch die Witwe - AnspruchsausschlussZitiert von 5
- LSG Schleswig, 21.04.2008 – L 8 U 110/06
- BSG, 18.03.2008 – B 2 U 1/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Ermessensfehlerfreie Ablehnung von Geldleistungen nach einem Arbeitsunfall bei Begehung einer vorsätzlichen Straftat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
10 Entscheidungen zu § 104 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/104#abs-1 (1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/104#abs-2 (2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.