Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/52#abs-1 (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/52#abs-2 (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 52 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 10.12.2013 – S 182 KR 1747/12Zitiert von 2
- SG Berlin, 05.11.2018 – S 81 KR 1075/18Zitiert von 1
- BSG, 27.08.2019 – B 1 KR 37/18 R(Krankenversicherung - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden - Kostenbeteiligung nach § 52 Abs 2 SGB 5 - Ausübungsermessen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 – L 16 KR 324/18
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2015 – L 4 KR 2482/13
- SG Aachen, 12.12.2005 – S 6 KR 152/04
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.04.2026 – 6 U 83/25
- LAG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24
- LSG NRW, 25.07.2024 – L 16 KR 725/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 52 umnummeriert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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