Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/76c#abs-1 (1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/76c#abs-2 (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/76c#abs-3 (3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 76c SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2022 – 6 UF 182/22
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2022 – 6 UF 135/22
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2022 – 6 UF 108/22Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 76c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 76c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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