Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- SG Freiburg, 14.06.2007 – S 6 R 886/07Zitiert von 7
- BSG, 06.07.2022 – B 5 R 39/21 RZitiert von 10
- BFH, 21.02.2008 – III R 79/03Zitiert von 9
- LSG NRW, 28.06.2016 – L 18 KN 95/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 02.04.2014 – L 9 AL 246/13 NZBZitiert von 1
- LSG NRW, 30.03.2006 – L 5 KR 101/05
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 29.11.2005 – 13 K 51/02Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 76b SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76b SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/76b#abs-1 (1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/76b#abs-2 (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/76b#abs-3 (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/76b#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen