Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines sozialen Netzwerks bei beleidigenden ÄußerungenZitiert von 32
- OLG Zweibrücken, 17.08.2022 – 2 AR 21/22
- BGH, 26.02.2025 – IV ZB 37/24Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen AuftraggebersZitiert von 3
- BGH, 21.02.2023 – II ZB 12/21Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwerts; Börsenwert als Grundlage des angemessenen AusgleichsZitiert von 14
- BGH, 19.04.2018 – StB 5/18Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Schutzgewahrsam
- BGH, 26.04.2017 – XII ZB 3/16Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in FolgesacheZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 17.07.2025 – 1 W 144/25
- BayObLG, 07.07.2025 – 102 VA 60/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 17.06.2025 – 5 W 39/25
54 Entscheidungen zu § 1 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.