Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 1 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines sozialen Netzwerks bei beleidigenden ÄußerungenZitiert von 37
- OLG Zweibrücken, 17.08.2022 – 2 AR 21/22
- BGH, 26.02.2025 – IV ZB 37/24Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen AuftraggebersZitiert von 3
- BGH, 21.02.2023 – II ZB 12/21Beherrschungsvertrag. Bestimmung der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand des Börsenwerts; Börsenwert als Grundlage des angemessenen AusgleichsZitiert von 17
- BGH, 19.04.2018 – StB 5/18Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Schutzgewahrsam
- BGH, 26.04.2017 – XII ZB 3/16Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in FolgesacheZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 17.07.2025 – 1 W 144/25
- BayObLG, 07.07.2025 – 102 VA 60/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 17.06.2025 – 5 W 39/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.