Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 51 Anrechenbare Zeiten
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 273
Nach Gewicht
- SG Altenburg, 10.12.2015 – S 14 R 3960/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 05.06.2018 – L 4 R 38/17Zitiert von 2
- LSG Hessen, 28.02.2020 – L 5 R 224/17Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – L 22 R 578/15Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2017 – L 4 R 5188/15
- BSG, 02.10.2024 – B 5 R 53/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen)
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 10.03.2026 – L 21 R 809/23
- LSG NRW, 13.02.2026 – L 21 R 853/22
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
273 Entscheidungen zu § 51 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/51#abs-1 (1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/51#abs-2 (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/51#abs-3 (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/51#abs-3a (3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/51#abs-4 (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.