Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Stand: 10.06.2019
Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 286f SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hamburg, 08.07.2025 – L 3 R 21/23 D
- LSG NRW, 12.07.2024 – L 21 R 133/22Zitiert von 1
- SG Münster, 21.12.2021 – S 24 R 632/21
- SG München, 16.03.2022 – S 39 KR 2139/19
- SG Münster, 14.01.2020 – S 24 R 48/19Zitiert von 2
- SG Münster, 06.11.2018 – S 24 R 565/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 4 R 99/25
- LSG Hamburg, 15.04.2025 – L 3 R 3/23 D
- BSG, 19.09.2024 – B 12 R 3/22 R(Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs 4b S 1 SGB 6 - Syndikusrechtsanwalt - kein Erfordernis einer Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und/oder in der berufsständischen Versorgung im gesamten Rückwirkungszeitraum)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286f SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 286f eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 286f eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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