Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 28 Ergänzende Leistungen
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BSG, 11.09.2018 – B 1 KR 6/18 R(Leistungen zur Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Rentenversicherungsträger - erstangegangener Rehabilitationsträger - Anerkennung der Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten - Antrag auf Altersrente vor Ende der Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeitswechsel nach Leistungsbewilligung und vor Erfüllung der Leistungspflicht - Beibehaltung der Zuständigkeit im Außenverhältnis bis zur vollständigen Leistungserbringung - Wechsel der Zuständigkeit im Innenverhältnis der Leistungsträger - nachrangige Zuständigkeit im Erstattungsverhältnis - Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 - gleich bleibende Leistungen - Verschiebung der Rechtsgrundlage keine wesentliche Änderung - Möglichkeit einer Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers)Zitiert von 13
- BSG, 21.03.2001 – B 5 RJ 34/99 RZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 – L 2 R 1706/11Zitiert von 2
- BSG, 07.09.2010 – B 5 R 104/08 RRehabilitation - Anspruch auf Übergangsgeld - Voraussetzungen der BerechnungsgrundlageZitiert von 20
- BSG, 08.09.2009 – B 1 KR 9/09 RZitiert von 17
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Fulda, 15.10.2019 – S 3 R 85/18
- LSG Thüringen, 09.05.2018 – L 12 R 1304/15
- SG Neuruppin, 26.01.2017 – S 22 R 127/14Zitiert von 3
12 Entscheidungen zu § 28 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/28#abs-1 (1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/28#abs-2 (2) Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.