Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 28 Ausführung von Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/28#abs-1 (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/28#abs-2 (2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 28 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Neuruppin, 26.01.2017 – S 22 R 127/14Zitiert von 3
- BSG, 20.10.2009 – B 5 R 44/08 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger bei stufenweiser Wiedereingliederung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BSG, 05.02.2009 – B 13 R 27/08 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Leistungspflicht für eine stufenweise Wiedereingliederung im Anschluss an eine Rehabilitation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15Zitiert von 3
- BSG, 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Erbringung sonstiger Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben - stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9 - Einkommensberücksichtigung - Übergangsgeld - Erwerbstätigenfreibetrag)Zitiert von 9
- SG Saarland, 16.04.2021 – S 49 R 310/20
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.05.2026 – B 12 KR 6/24 RGesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Jahresarbeitsentgeltgrenze - Stufenweise Wiedereingliederung - Arbeitsunfähigkeit - Auswirkung eines unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Entgelts - Kein Eintritt von Versicherungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 – L 8 SO 43/25 B ER
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.