Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 28 Ausführung von Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15Zitiert von 3
- SG Neuruppin, 26.01.2017 – S 22 R 127/14Zitiert von 3
- BSG, 20.10.2009 – B 5 R 44/08 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger bei stufenweiser Wiedereingliederung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BSG, 05.02.2009 – B 13 R 27/08 RZitiert von 22
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 – L 8 SO 43/25 B ER
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
45 Entscheidungen zu § 28 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/28#abs-1 (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
ausführen. Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/28#abs-2 (2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.