Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 208 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 208 SGB VI liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 208 SGB VI →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 – L 1 KR 68/10Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.06.2011 – 1 K 1186/10.NWZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 208 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 208 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
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