Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/282#abs-1 (1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/282#abs-2 (2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/282#abs-3 (3) Versicherte, die
können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 282 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.04.2009 – 1 A 2547/07
- VG Münster, 26.07.2007 – 11 K 1140/06
- LSG NRW, 24.11.2000 – L 14 RA 72/99
- BVerfG, 04.03.1998 – 1 BvR 1487/97Zitiert von 1
- BSG, 23.09.1999 – B 12 RJ 1/99 RZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2023 – L 5 R 1448/22
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 10.03.2023 – 5 K 490.19
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 – L 10 R 2182/16Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.06.2016 – L 18 KN 89/15Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 282 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 282 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 282 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1583)
BGBl. 2012 I S. 1583
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 282 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.