Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/127#abs-1 (1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/127#abs-2 (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/127#abs-3 (3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 127 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 3/22 R(Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen - Ausscheiden aus einer Beschäftigung - Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6 - unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft - isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides bei Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde)Zitiert von 8
- LSG NRW, 23.03.2015 – L 3 R 623/12
- BFH, 20.02.2019 – X R 28/17Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem RechtZitiert von 9
- BFH, 08.07.2015 – X R 41/13Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer TerminsverlegungZitiert von 14
- BSG, 26.04.2007 – B 4 R 21/06 RZitiert von 6
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 131/25Sozialversicherungsrecht - Betriebsprüfung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Bestimmung nach Betriebsnummer und Prüfziffer - Gemeinsames Rundschreiben - Unzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 89/25Gesetzliche Sozialversicherung - Betriebsprüfung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Zuständigkeitsverteilung nach der Prüfziffer der Betriebsnummer - Gemeinsames Rundschreiben - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids wegen sachlicher Unzuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 31/26Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Gemeinsames Rundschreiben - Verteilung nach der Prüfziffer der Betriebsnummer - Mehrere Beschäftigungsbetriebe eines Einzelunternehmers - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 – L 10 R 586/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2018 I S. 2016
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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