Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 86 Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. März 2020 als Bestandteil der Bundesmantelverträge die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verschreibung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a.
Änderungsverlauf
-
14.10.2020 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
-
09.08.2019 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202; 2020 I 318)
BGBl. 2019 I S. 1202
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 86 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.