Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 346
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Nach Gewicht
- SG Speyer, 30.11.2015 – S 19 KR 409/14Zitiert von 2
- SG Speyer, 30.11.2015 – S 19 KR 160/15Zitiert von 4
- SG Mainz, 25.07.2016 – S 3 KR 428/15Zitiert von 2
- SG Mainz, 04.06.2014 – S 3 KR 298/12Zitiert von 7
- SG Mainz, 21.03.2016 – S 3 KR 255/14Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 – L 4 KR 284/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – VI R 26/24Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem ProgressionsvorbehaltZitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 3 KR 10/24 R
- BSG, 24.02.2026 – B 3 KR 27/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beiordnung eines Notanwalts - Vorliegen von Aussichtslosigkeit - Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Nahtlosigkeit - Versicherter ohne Beschäftigungsverhältnis
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.