Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/301a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen. § 134a Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/301a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 301a geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 301a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 301a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3429 iVm Bek)
BGBl. 2004 I S. 3429
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 301a geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.