Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 10.12.2008 – B 6 KA 37/07 RVertragsärztliche Versorgung: Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Zurückweisung von Abrechnungen bei Einschaltung einer externen Abrechnungsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
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Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.