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Artikel 5 · BT-Drs. 15/3672 · S. 16

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 134 SGB V)
Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung wird im Hinblick auf
die Überführung der Vergütungsfestsetzung auf vertragliche
Vergütungsvereinbarungen mit Wirkung ab 1. Januar 2007
aufgehoben.
Zu Nummer 2 (§ 134a SGB V)
Im Rahmen des geltenden Rechts der gesetzlichen Kranken-
versicherung vergüten die Krankenkassen die Leistungen
der Leistungserbringer grundsätzlich auf der Grundlage ver-
traglicher Vergütungsvereinbarungen. Hiervon ausgenom-
men ist lediglich die Hebammenhilfe freiberuflicher Hebam-
men, deren Vergütung sich nach einer vom Bundesministe-
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung
des Bundesrates erlassenen Gebührenverordnung bestimmt.
Diese staatliche Gebührenregelung ist aus heutiger Sicht
nicht mehr zeitgemäß; ihre Aufrechterhaltung wäre zudem
auch aus Gründen der Gleichbehandlung der freiberuflich
tätigen Hebammen mit anderen Leistungserbringern proble-
matisch. So hat auch der Bundesrat bereits mehrfach die
Ablösung der staatlichen Gebührenregelung durch vertrag-
liche Vereinbarungen gefordert (vgl. Beschluss des Bundes-
rates zur Dritten Verordnung zur Änderung der Hebammen-
hilfe-Gebührenverordnung vom 26. September 1997 – Bun-
desratsdrucksache 540/97 [Beschluss]). Vor diesem Hinter-
grund sollen mit der Neuregelung – auch im Sinne einer De-
regulierung staatlicher Gesetzgebung – die Voraussetzungen
dafür geschaffen werden, dass ab dem Jahr 2007 die Vergü-
tungsfestsetzung in vertragliche Vergütungsvereinbarungen
überführt wird.
Zu Absatz 1
Die Leistungen der Hebammenhilfe und deren Vergütungen
werden – erstmalig mit Wirkung ab dem Jahr 2007 – auf
Spitzenverbandsebene mit den für die Wahrnehmung der
wirtsch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.016 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/3672, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.816–84.832 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 272a9bfca401055c….

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