Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
Stand: 12.06.2021
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Entbindung im Krankenhaus - Anspruch auf Mindestfallpauschalenvergütung für eintägige stationäre Entbindung
- BSG, 23.05.2017 – B 1 KR 28/16 R(Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die Überprüfung der Abrechnung durch den MDK - Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit - Unabhängigkeit von der Auffälligkeitsprüfung - keine rückwirkende Rechtsanwendung des § 275 Abs 1c S 4 SGB 5 - sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle umfasst Überprüfung der Mitteilung der für die Abrechnung pflichtgemäß zutreffenden Tatsachen durch das Krankenhaus - Auslegung erteilter Prüfaufträge der Krankenkassen)Zitiert von 17
- BSG, 23.05.2017 – B 1 KR 24/16 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK - Aufwandspauschale - keine Rückwirkung der ab 1.1.2016 geltenden Regelungen der Auffälligkeitsprüfung - Unterscheidung vom Prüfregime der sachlich-rechnerischen RichtigkeitZitiert von 52
- BSG, 28.03.2017 – B 1 KR 23/16 R(Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnungsprüfung - Aufwandspauschale - Anspruch auf Prüfauftrag zur Auffälligkeitsprüfung beschränkt - Unterscheidung vom Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit - Bestimmung des Ziels des Prüfauftrags nach § 133 BGB)Zitiert von 9
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 RKrankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden RechtZitiert von 48
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 18/16 RKrankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Überprüfungsrecht der Krankenkassen - sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung - Auffälligkeitsprüfung - Prüfauftrag mit dem Ziel der AbrechnungsminderungZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 16.06.2025 – S 8 BA 45/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – L 14 KR 59/24
- LSG NRW, 13.12.2018 – L 5 KR 738/16Zitiert von 3
20 Entscheidungen zu § 301a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/301a#abs-1 (1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/301a#abs-2 (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.