Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
Stand: 12.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/301a#abs-1 (1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln:
Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/301a#abs-2 (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 301a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 6/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - ambulante Entbindung im Krankenhaus - Anspruch auf Mindestfallpauschalenvergütung für eintägige stationäre EntbindungZitiert von 1
- BSG, 23.05.2017 – B 1 KR 28/16 R(Krankenversicherung - Krankenhaus - Aufwandspauschale für die Überprüfung der Abrechnung durch den MDK - Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit - Unabhängigkeit von der Auffälligkeitsprüfung - keine rückwirkende Rechtsanwendung des § 275 Abs 1c S 4 SGB 5 - sachlich-rechnerische Richtigkeitskontrolle umfasst Überprüfung der Mitteilung der für die Abrechnung pflichtgemäß zutreffenden Tatsachen durch das Krankenhaus - Auslegung erteilter Prüfaufträge der Krankenkassen)Zitiert von 19
- BSG, 23.05.2017 – B 1 KR 24/16 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK - Aufwandspauschale - keine Rückwirkung der ab 1.1.2016 geltenden Regelungen der Auffälligkeitsprüfung - Unterscheidung vom Prüfregime der sachlich-rechnerischen RichtigkeitZitiert von 63
- BSG, 28.03.2017 – B 1 KR 23/16 R(Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnungsprüfung - Aufwandspauschale - Anspruch auf Prüfauftrag zur Auffälligkeitsprüfung beschränkt - Unterscheidung vom Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit - Bestimmung des Ziels des Prüfauftrags nach § 133 BGB)Zitiert von 9
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 RKrankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit nach dem vor dem 1.1.2016 geltenden RechtZitiert von 54
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 18/16 RKrankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Überprüfungsrecht der Krankenkassen - sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung - Auffälligkeitsprüfung - Prüfauftrag mit dem Ziel der AbrechnungsminderungZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 16.06.2025 – S 8 BA 45/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – L 14 KR 59/24
- LSG NRW, 13.12.2018 – L 5 KR 738/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 301a geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 301a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 301a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3429 iVm Bek)
BGBl. 2004 I S. 3429
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 301a geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.