Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/229#abs-1 (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/229#abs-2 (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Wird zitiert von 386 Entscheidungen zu § 229 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 RKrankenversicherung - Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung - Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung auch bei Ratenauszahlung des VersorgungskapitalsZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2021 – L 5 KR 666/20Zitiert von 3
- BSG, 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung bei Fortführung mit eigenen Beitragszahlungen des Versicherten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- BSG, 12.11.2008 – B 12 KR 10/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Direktversicherung trotz eigener Beitragsleistungen des Arbeitnehmers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2022 – L 11 KR 2298/21
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 – L 4 KR 2341/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2026 – L 1 KR 275/23
- LSG NRW, 09.04.2026 – L 5 KR 349/22
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 2/24 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 229 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 229 neu gefasst durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 229 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 229 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 229 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.