Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 375
Nach Gewicht
- BSG, 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 RKrankenversicherung - Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung - Anwendung der Einhundertzwanzigstel-Regelung auch bei Ratenauszahlung des VersorgungskapitalsZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2021 – L 5 KR 666/20Zitiert von 3
- BSG, 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung bei Fortführung mit eigenen Beitragszahlungen des Versicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BSG, 12.11.2008 – B 12 KR 10/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Beitragspflicht einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Direktversicherung trotz eigener Beitragsleistungen des Arbeitnehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- LSG Baden-Württemberg, 24.05.2022 – L 11 KR 2298/21
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 – L 4 KR 2341/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.04.2026 – L 5 KR 349/22
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 2/24 R
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
375 Entscheidungen zu § 229 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/229#abs-1 (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/229#abs-2 (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.