Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/224#abs-1 (1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/224#abs-2 (2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 224 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 18.05.2020 – 20 U 53/19Zitiert von 3
- LSG NRW, 08.07.2020 – L 11 KR 159/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 – L 9 KR 404/14Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 30.07.2014 – L 6 KR 815/14 B ERZitiert von 2
- BSG, 26.05.2004 – B 12 P 6/03 RZitiert von 11
- BSG, 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 RKrankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von Mindestbeiträgen ist verfassungsgemäß - beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verstößt nicht gegen VerfassungZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.05.2026 – B 6a KR 23/25 B
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankengeldberechnung - freiwillig versicherter hauptberuflich Selbstständiger - Jahresarbeitseinkommen - Aufteilung auf alle beitragspflichtigen Tage einschließlich Tage der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch in der Wartezeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 224 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 224 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)
BGBl. 2013 I S. 254
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 224 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.