Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
Stand: 05.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-1 (1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-2 (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-3 (3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/223#abs-4 (4) Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027. § 6 Absatz 6 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches gesondert fest.
Wird zitiert von 225 Entscheidungen zu § 223 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 05.11.2024 – B 12 KR 5/23 R(Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung - Versorgungsbezug - Anwendung der Freibetragsregelung nach § 226 Abs 2 S 2 SGB 5 auf den kompletten monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge)Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 – L 4 KR 1203/19Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 – L 11 KR 5900/10
- BSG, 07.02.2002 – B 7 AL 102/00 RZitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 – L 11 KR 3124/22
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.05.2026 – B 6a KR 8/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- BSG, 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Maßgeblichkeit des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R(Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 223 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.12.2002 Ausfertigung
§ 223 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4637)
BGBl. 2002 I S. 4637
-
29.07.1994 Ausfertigung
§ 223 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.