Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24i Mutterschaftsgeld
Stand: 10.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24i#abs-1 (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24i#abs-2 (2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24i#abs-3 (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24i#abs-4 (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24i#abs-5 (5) Bei Personen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und deren Ansässigkeitsstaat nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für das Mutterschaftsgeld zusteht, sind für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nur die Beiträge zur Sozialversicherung als das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 vermindernde gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen. Unterliegt das Mutterschaftsgeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind alle gesetzlichen Abzüge nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 24i SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 – L 9 KR 374/19Zitiert von 2
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24
- BVerfG, 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Schutzfristen nach der Entbindung gem § 3 Abs 2 bis 4 MuSchG 2018 - Unzulässigkeit wegen Verfristung bzw Subsidiarität
- SG Duisburg, 12.03.2024 – S 17 KR 40/22
- BAG, 23.05.2018 – 5 AZR 263/17Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für TagespflegepersonZitiert von 10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 – L 16 KR 191/18
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 25.09.2024 – 11 UF 92/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 08.04.2022 – 10 Sa 670/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 15.11.2019 – L 7 AL 73/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24i SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2025 in Kraft
§ 24i neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 59)
BGBl. 2025 I Nr. 59
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 24i geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 24i geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
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04.04.2017 Ausfertigung
§ 24i eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I 778)
BGBl. 2017 I S. 778
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.