Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/125a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. Die Verträge sind bis zum 15. November 2020 zu schließen. Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heilmittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang möglich. Vor Abschluss der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Davon abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einvernehmen herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/125a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/125a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 15. November 2020 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/125a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/125a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/125a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. Die Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. Dem Bundesministerium für Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten.
Änderungsverlauf
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 125a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2022 I S. 1990
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 125a eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 125a eingefügt durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3299 814)
BGBl. 2020 I S. 3299
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.