Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 425
Nach Gewicht
- BSG, 23.03.2016 – B 6 KA 8/15 R(Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bindung der Kassenärztlichen Vereinigung an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung - Gegenstand der von den Krankenkassen durchzuführenden Abrechnungsprüfung - Anwendbarkeit der bundesmantelvertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Mehrfachabrechnungen - Befugnis der gemeinsamen Selbstverwaltung zur vertraglichen Normierung einer Bagatellgrenze nach dem Inkrafttreten des § 106a SGB 5)Zitiert von 21
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 10/20 RVertragsärztliche Versorgung - Krankenversicherung in anderem EU-Staat - ambulante ärztliche Behandlung - Abrechnungsprüfung durch Kassenärztliche Vereinigungen und die KrankenkassenZitiert von 9
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 14/22 RVertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte durch originäres Mitglied einer deutschen Krankenkasse als vermeintlicher Grenzgänger - keine Einzelleistungsvergütung zusätzlich zur GesamtvergütungZitiert von 6
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2023 – L 3 KA 55/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 – L 5 KA 2448/15
- LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 – L 5 KA 1619/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 4/25 RVertragsärztliche Versorgung: Zulässigkeit der arztbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer Berufsausübungsgemeinschaft nach Einführung der lebenslangen Arztnummer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 30.03.2026 – L 5 KR 618/25 ER
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 16 KR 620/25 KL ERZitiert von 1
425 Entscheidungen zu § 106a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106a#abs-1 (1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen kann auf begründeten Antrag einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Krankenkassen gemeinsam oder der Kassenärztlichen Vereinigung arztbezogen durch die jeweilige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden. Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistungen, insbesondere aufwändige medizinisch-technische Leistungen umfassen; honorarwirksame Begrenzungsregelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106a#abs-2 (2) Veranlassung für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106a#abs-3 (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. November 2019 das Nähere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmenempfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/106a#abs-4 (4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Vertragspartner können über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach Durchschnittswerten oder andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffenen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durchschnittswerten durchgeführt werden. In den Vereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unterscheidung Praxisbesonderheiten festzulegen, die sich aus besonderen Standort- und Strukturmerkmalen des Leistungserbringers oder bei besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen; dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.