Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/5#abs-1 (1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/5#abs-2 (2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/5#abs-3 (3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/5#abs-4 (4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/5#abs-5 (5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

§ 4 § 6