Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 78 Förderungsbedürftige junge Menschen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Förderungsbedürftig sind auch
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Menschen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. § 59 Absatz 2 gilt für ausbildungsbegleitende Hilfen entsprechend; das gilt auch für außerhalb einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 78 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 78 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 1b und 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 78 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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