Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421#abs-2 (2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421#abs-3 (3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421#abs-4 (4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/421#abs-5 (5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 421 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 – L 18 AL 180/17
- SG Lüneburg, 19.04.2006 – S 25 AS 773/05Zitiert von 1
- SG Lüneburg, 17.05.2006 – S 25 AS 355/06Zitiert von 1
- SG Lüneburg, 02.05.2006 – S 25 AS 455/06 ERZitiert von 1
- SG Lüneburg, 04.10.2006 – S 24 AS 126/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2006 – L 8 AS 29/06Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG Darmstadt, 29.11.2021 – S 8 BA 96/18Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 29.09.2015 – L 6 R 1218/11
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.02.2015 – L 7 R 225/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 421 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 421 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 421 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 421 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 421 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 421 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. 1999 I S. 2534
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 421 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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