Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 35 Vermittlungsangebot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 131
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2004 – L 13 AL 965/04
- BSG, 12.05.2011 – B 11 AL 25/10 RUnterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung - Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche - Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - vereinfachte AntragstellungZitiert von 6
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 11/08 RZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 – L 13 AL 926/11Zitiert von 2
- BSG, 12.10.2017 – B 11 AL 24/16 RArbeitsvermittlung - Vermittlungstätigkeit - arbeitsuchender Künstler - Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei der ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne - Ermessensreduzierung auf Null - BerufsfreiheitZitiert von 3
- BFH, 07.04.2011 – III R 24/08(Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes - Entscheidung über eine teilweise zulässige Revision - Begriff des "Arbeitsuchenden" - Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach ARB 1/80 - Vorliegen formeller Beschwer)Zitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 4 AS 4/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Klage auf Unterlassung von Telefonanrufen durch das JobcenterZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 – 6 S 8/24
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 487/24
131 Entscheidungen zu § 35 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/35#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/35#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/35#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.